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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensermittlung bei mehreren von einem Grundsicherungsempfänger betriebenen Gewerbebetrieben - Verlustausgleich
BSG, Urteil vom 17.02.2016 - - B 4 AS 17/15 R
Keine Saldierung von Einnahmen + Verlusten aus 2 Gewerbebetrieben zur SGBII-EK-Ermittlung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist eine Saldierung von Gewinn und Verlust aus zwei verschiedenen Gewerbebetrieben nicht zulässig.
2. Im SGB II ist ein sogenannter horizontaler Verlustausgleich nicht erlaubt, also der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben - die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind - innerhalb einer Einkommensart.
3. Ebenso wenig kann ein Gebot des horizontalen Verlustausgleichs aus § 5 Alg II-V abgeleitet werden.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14152
Anmerkung: ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2014 – L 18 AS 2232/11; SG Stade, Gerichtsbescheid vom 02.10.2014 - S 32 AS 289/14; Durchführungshinweise der BA §§ 11- 11b SGBII ( 1 1.34 ),
dafür Sozialgericht Dresden, Urteil vom 14. Februar 2014 – S 21 AS 6348/10 -, jeweils m.w.N; Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 28.4.2014 - S 49 AS 617/10 - Berufung anhängig LSG NRW unter dem Az. L 2 AS 1006/14 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
Keine Saldierung von Einnahmen + Verlusten aus 2 Gewerbebetrieben zur SGBII-EK-Ermittlung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ist eine Saldierung von Gewinn und Verlust aus zwei verschiedenen Gewerbebetrieben nicht zulässig.
2. Im SGB II ist ein sogenannter horizontaler Verlustausgleich nicht erlaubt, also der Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben - die der Einkommensberechnung zugrunde zu legen sind - innerhalb einer Einkommensart.
3. Ebenso wenig kann ein Gebot des horizontalen Verlustausgleichs aus § 5 Alg II-V abgeleitet werden.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14152
Anmerkung: ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2014 – L 18 AS 2232/11; SG Stade, Gerichtsbescheid vom 02.10.2014 - S 32 AS 289/14; Durchführungshinweise der BA §§ 11- 11b SGBII ( 1 1.34 ),
dafür Sozialgericht Dresden, Urteil vom 14. Februar 2014 – S 21 AS 6348/10 -, jeweils m.w.N; Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 28.4.2014 - S 49 AS 617/10 - Berufung anhängig LSG NRW unter dem Az. L 2 AS 1006/14 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1982/
Willi S
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