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Rumänische Antragsteller haben einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII - kein ALG II Anspruch - weder abhängig beschäftigt, noch selbständig tätig
Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 21.01.2016 - S 3 AS 217/15 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zwar sind die Antragsteller wegen fehlender Freizügigkeitsberechtigung aufgrund § 23 Abs. 3 2. Alt. SGB XII von einem Rechtsanspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII ausgeschlossen, da sie sich allein zum Zwecke der Arbeitssuche hier aufhalten und damit keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben (vgl. SG Berlin v. 04.01.2016, S 128 AS 25271/15 ER); darüber hinaus sind sie auch von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen.
2. Somit sind diesem Personenkreis im Ermessenswege Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu erbringen ( Anlehnung an BSG, Urteil v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R; Urteil vom 16.12.2015, B 14 AS 15/14 R).
3. Der Antragsteller war weder abhängig beschäftigt, noch selbständig tätig, nur in diesem Falle würde der Leistungsausschluss von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht greifen.
4. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit setzt eine ernstzunehmende Gewinnerzielungsabsicht voraus, die sich nicht allein in verbalen Äußerungen erschöpfen darf, sondern auch in der tatsächlichen Umsetzung des verfolgten Ziels manifestierbar ist (LSG Berlin-Brandenburg v. 12.08.2013, L 29 AS 1552/13 B). Hierzu wäre es erforderlich, dass Nachweise vorgelegt würden, aus denen sich ergibt, dass die Antragsteller sich als Selbstständige um Aufträge bemühen und diese Bemühungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen, aus denen sich eine Auftragsakquise ergibt, nachweisen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182879&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zwar sind die Antragsteller wegen fehlender Freizügigkeitsberechtigung aufgrund § 23 Abs. 3 2. Alt. SGB XII von einem Rechtsanspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII ausgeschlossen, da sie sich allein zum Zwecke der Arbeitssuche hier aufhalten und damit keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben (vgl. SG Berlin v. 04.01.2016, S 128 AS 25271/15 ER); darüber hinaus sind sie auch von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen.
2. Somit sind diesem Personenkreis im Ermessenswege Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu erbringen ( Anlehnung an BSG, Urteil v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R; Urteil vom 16.12.2015, B 14 AS 15/14 R).
3. Der Antragsteller war weder abhängig beschäftigt, noch selbständig tätig, nur in diesem Falle würde der Leistungsausschluss von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht greifen.
4. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit setzt eine ernstzunehmende Gewinnerzielungsabsicht voraus, die sich nicht allein in verbalen Äußerungen erschöpfen darf, sondern auch in der tatsächlichen Umsetzung des verfolgten Ziels manifestierbar ist (LSG Berlin-Brandenburg v. 12.08.2013, L 29 AS 1552/13 B). Hierzu wäre es erforderlich, dass Nachweise vorgelegt würden, aus denen sich ergibt, dass die Antragsteller sich als Selbstständige um Aufträge bemühen und diese Bemühungen durch Vorlage entsprechender Unterlagen, aus denen sich eine Auftragsakquise ergibt, nachweisen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182879&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
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