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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, wie lange eine Lernförderung erforderlich ist und konkret, ob die Lernförderung nur bis zum Ende der Sommerferien zu bewilligen war - da in diesem Zeitpunkt über die Versetzung entschieden wird - oder auch darüber hinaus ( hier befürwortend )  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Zur Frage, wie lange eine Lernförderung erforderlich ist und konkret, ob die Lernförderung nur bis zum Ende der Sommerferien zu bewilligen war - da in diesem Zeitpunkt über die Versetzung entschieden wird - oder auch darüber hinaus ( hier befürwortend )  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Zur Frage, wie lange eine Lernförderung erforderlich ist und konkret, ob die Lernförderung nur bis zum Ende der Sommerferien zu bewilligen war - da in diesem Zeitpunkt über die Versetzung entschieden wird - oder auch darüber hinaus ( hier befürwortend )  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Zur Frage, wie lange eine Lernförderung erforderlich ist und konkret, ob die Lernförderung nur bis zum Ende der Sommerferien zu bewilligen war - da in diesem Zeitpunkt über die Versetzung entschieden wird - oder auch darüber hinaus ( hier befürwortend )  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Zur Frage, wie lange eine Lernförderung erforderlich ist und konkret, ob die Lernförderung nur bis zum Ende der Sommerferien zu bewilligen war - da in diesem Zeitpunkt über die Versetzung entschieden wird - oder auch darüber hinaus ( hier befürwortend )  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Zur Frage, wie lange eine Lernförderung erforderlich ist und konkret, ob die Lernförderung nur bis zum Ende der Sommerferien zu bewilligen war - da in diesem Zeitpunkt über die Versetzung entschieden wird - oder auch darüber hinaus ( hier befürwortend )  Empty Zur Frage, wie lange eine Lernförderung erforderlich ist und konkret, ob die Lernförderung nur bis zum Ende der Sommerferien zu bewilligen war - da in diesem Zeitpunkt über die Versetzung entschieden wird - oder auch darüber hinaus ( hier befürwortend )

Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Jan 2016 - 10:21

SG Dortmund, Urteil vom 04.12.2015 - S 27 AS 4097/12




SG Dortmund zur Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II:

Bei jedem Schüler ist anhand konkreter Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine Eignung und Erforderlichkeit der Lernförderung gegeben ist und in welchem Umfang diese zu erfolgen hat.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Leistungen für Bildung und Teilhabe in Gestalt der Kostenübernahme von Nachhilfekosten sind nicht auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt.

2. Eine zeitliche Grenze der Lernförderung ergibt sich nicht aus den gesetzlichen Vorgaben.

3. Maßgeblich sei der konkrete Förderungsbedarf für das jeweilige Kind.

4. Da der Wortlaut des § 28 Abs. 5 SGB 2 keine ausdrückliche zeitliche Grenze vorgibt, kann auch eine langfristige Lernförderung zur Erreichung eines angemessenen Leistungsniveaus möglich sein ( so auch LSG NSB, Beschluss v. 22.06.2015 - L 13 AS 107/15 B ER ). Gegen eine generell nur kurzzeitig mögliche Förderung sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift; denn die Gesetzesbegründung stellt gerade auf den Nachhaltigkeitsaspekt sowie den Zusammenhang zwischen Bildung und Armutsbekämpfung ab (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.12.2014 - L 2 AS 1285/14 B ER ).

5. Die von der Behörde vorgenommene pauschale Begrenzung des Anspruchs steht der durch das Bundesverfassungsgericht angemahnten Verwirklichung von Chancengerechtigkeit für Kinder von langzeitarbeitslosen Eltern entgegen.

Rechtstipp: Auch in Rechtsprechung und Literatur besteht - ungeachtet der Frage der konkreten Ausgestaltung der schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes überwiegend Einigkeit, dass die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau wesentliche Lernziele im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II sind (LSG Hessen, Urteil vom 13.11.2015 - L 9 AS 192/14 -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 22. Juni 2015 - L 13 AS 107/15 B ER - und vom 28. Februar 2012 - L 7 AS 43/12 B ER -; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2014 - L 6 AS 31/14 B ER -; SG Dresden, Urteil vom 6. Januar 2014 - S 48 AS 5789/12 -; SG Dortmund, Urteil vom 20. Dezember 2013 S 19 AS 1036/12 -; SG Marburg, Beschluss vom 1. November 2012 - S 5 AS 213/12 ER -; SG Wiesbaden, Beschluss vom 3. Januar 2012 - S 23 AS 899/11 ER -; SG Bremen, Beschluss vom 14. April 2011 - S 23 AS 357/11 ER -; Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 42; a. M. Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Juli 2015, § 28 Rn. 80).


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/


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