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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Mahngebühren bei Strom in Höhe von 3,10 EUR können nicht ohne weiteres verlangt werden

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ohne -  Mahngebühren bei Strom in Höhe von 3,10 EUR können nicht ohne weiteres verlangt werden  Empty Mahngebühren bei Strom in Höhe von 3,10 EUR können nicht ohne weiteres verlangt werden

Beitrag von Willi Schartema Sa 9 Jan 2016 - 15:54

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat entschieden, dass ein Stromgrundversorger von einem säumigen Kunden keine Mahnkosten in Höhe von 3,10 Euro verlangen kann, wenn er dem Gericht nicht die Berechnungsgrundlage dafür darlegt.

Das Urteil könnte auch auf andere Energieversorger anwendbar sein. Eine PM mit Urteilslink der LAG Schuldnerberatung Hamburg gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/2015.12.11-Vattenfall-Mahnkosten-LAG-Schuldnerberatung.pdf

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1940/

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