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Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II - Zuzahlungen Kompressionsstrümpfe
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 14.09.2015 - S 172 AS 20857/11 - Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen L 34 AS 2701/15 NZB beim LSG Berlin-Brandenburg anhängig.
Zuzahlungen für die Kompressionsstrümpfe müssen Leistungsbezieher aus der Regelleistung finanzieren
Leitsatz ( Redakteur )
1. Soweit die Anschaffung der preislich über dem von der Krankenkasse festgesetzten Festbetrag liegenden Kompressionsstrümpfe aus medizinischen Gründen notwendig ist, hat der Antragsteller Anspruch gegen seine Krankenkasse, der gegenüber dem Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II vorrangig ist.
2. Soweit die angeschafften Kompressionsstrümpfe das Maß des medizinisch Notwendigen übersteigen, handelt es sich auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
Zuzahlungen für die Kompressionsstrümpfe müssen Leistungsbezieher aus der Regelleistung finanzieren
Leitsatz ( Redakteur )
1. Soweit die Anschaffung der preislich über dem von der Krankenkasse festgesetzten Festbetrag liegenden Kompressionsstrümpfe aus medizinischen Gründen notwendig ist, hat der Antragsteller Anspruch gegen seine Krankenkasse, der gegenüber dem Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II vorrangig ist.
2. Soweit die angeschafften Kompressionsstrümpfe das Maß des medizinisch Notwendigen übersteigen, handelt es sich auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
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