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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II - Zuzahlungen Kompressionsstrümpfe

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Beitrag von Willi Schartema Mo 16 Nov 2015 - 13:17

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 14.09.2015 - S 172 AS 20857/11 - Nichtzulassungsbeschwerde ist unter dem Aktenzeichen L 34 AS 2701/15 NZB beim LSG Berlin-Brandenburg anhängig.




Zuzahlungen für die Kompressionsstrümpfe müssen Leistungsbezieher aus der Regelleistung finanzieren

Leitsatz ( Redakteur )

1. Soweit die Anschaffung der preislich über dem von der Krankenkasse festgesetzten Festbetrag liegenden Kompressionsstrümpfe aus medizinischen Gründen notwendig ist, hat der Antragsteller Anspruch gegen seine Krankenkasse, der gegenüber dem Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II vorrangig ist.

2. Soweit die angeschafften Kompressionsstrümpfe das Maß des medizinisch Notwendigen übersteigen, handelt es sich auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.



Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/


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