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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 5 Okt 2015 - 12:43

 wie es vom BVerfG in den Urteilen vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) und vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) konstituiert worden ist.




Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 2. September 2015 (Az.: S 3 AS 559/15 ER):




Leitsätze Dr. Manfred Hammel
1. Die aus § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussregelung ist als verfassungswidrig einzuschätzen und im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz GG in Verbindung mit den §§ 13 Nr. 11 und 80 ff. BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

2. Sofern ein Aufenthaltsrecht des Ehepartners eines Antragstellers zum Zweck der Arbeitsuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU nicht mehr bestehen sollte, ergäbe sich für diese Person und den Antragsteller nur noch ein (formelles) Aufenthaltsrecht aus der Freizügigkeitsvermutung.

3. Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erst dann ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.

4. Der Wegfall des Aufenthaltsrechts aus § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU hat zur Folge, dass der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht zum Zuge kommt, denn das Aufenthaltsrecht ergibt sich hier nicht mehr einzig aus dem Zweck der Arbeitsuche.

5. Leistungsausschlüsse dem Grunde nach, die trotz bestehender Hilfebedürftigkeit eintreten und durch kein anderes existenzsicherndes Leistungssystem (z. B. durch Leistungen nach dem SGB XII oder nach dem AsylbLG) aufgefangen werden, sind per se verfassungswidrig, da sie evident die Gewähr dafür entziehen, ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig aufzufassen ist.

6. Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums besteht unabhängig von bestimmten, behördlicherseits vertretenen Verhaltenserwartungen, da das Grundrecht unverfügbar ist.



Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/


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