Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch / EU-Bürger und Flüchtlinge EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch / EU-Bürger und Flüchtlinge EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch / EU-Bürger und Flüchtlinge EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch / EU-Bürger und Flüchtlinge EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch / EU-Bürger und Flüchtlinge EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch / EU-Bürger und Flüchtlinge EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch / EU-Bürger und Flüchtlinge EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch / EU-Bürger und Flüchtlinge EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch / EU-Bürger und Flüchtlinge EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch / EU-Bürger und Flüchtlinge EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch / EU-Bürger und Flüchtlinge

Nach unten

Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch / EU-Bürger und Flüchtlinge Empty Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch / EU-Bürger und Flüchtlinge

Beitrag von Willi Schartema Di 22 Sep 2015 - 13:09

Im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union können Arbeitnehmer in jedem Mitgliedsland eine Beschäftigung ohne Beschränkung aufnehmen. Nach EU-Recht besteht hier ein Anspruch auf Übernahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten durch die BA und das JC. Ich möchte daher auf eine entsprechende Dienstanweisung der BA (HEGA 05/11 - 08) hinweisen, in der die komplizierte Materie dargestellt wird,

diese gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/HEGA_05_11-08-3.pdf


Die „Amtssprache Deutsch“ betrifft  noch viel mehr die Flüchtlinge, mit diesem Hinweis darauf wird regelmäßig von den JC‘s das Mitbringen von Übersetzern (auf Rechnung der Flüchtlinge) gefordert oder verlangt, dass kostenpflichtige Übersetzungen von Beweisdokumenten beigebracht werden. Diese Herangehensweise ist rechtswidrig.
§ 19 Abs. 2 S. 1 SGB X regelt zwei Tatbestände, die Antragstellung und die Beweisdokumente, hier soll nur dann eine Übersetzung gefordert werden, „sofern [die Behörde] nicht in der Lage ist, Anträge und Dokumente zu verstehen“. Das bedeutet, das generalisierte Verlangen von Übersetzern und Übersetzungen ist unzulässig.

Zunächst hat die Behörde im Rahmen der weiten Auslegung von sozialen Rechten (§ 2 Abs. 2 SGB I) zu prüfen, ob in der Behörde (bei sog. gE ist es die Bundesbehörde, bei zkT gilt die jeweilige Behörde) nicht die betreffende Sprache sprechendes /lesendes Personal vorhanden ist.

Ist das nicht der Fall, dann muss das Amt darauf hinweisen, dass einfache Übersetzerdienste von Landsleuten im Regelfall ausreichend sind, sind diese nicht vorhanden, muss auf die Inanspruchnahme von Sprachmittlern, Dolmetschern hingewirkt werden, dahingehende Kosten sind zu übernehmen.

Bei Beweisdokumenten reicht im Regelfall eine einfache Übersetzung (ohne Dolmetscher und Kosten), nur im begründeten Ausnahmefall darf das Amt eine vereidigte Übersetzung (also mit Kosten) fordern. Dahingehende Kosten sind wiederum im Rahmen des EU-Rechts (Art. 2 der VO (EWG) Nr. 883/2004) zu übernehmen.

Dazu als Hintergrund: http://www.elke-breitenbach.de/willkommen/fragen/detail/artikel/reicht-das-angebot-fuer-dolmetscher-und-uebersetzungsleistungen-in-den-berliner-arbeitsagenturen-und/ 

(Kurzurl: http://tinyurl.com/q5kc5zj)

Ich gehe davon aus, dass bei den örtlichen Behörden zum Teil noch wenig Begriff zum rechtlichen Kontext vorhanden ist, daher wäre dies beispielsweise in örtlichen Anfragen zu befördern.

Inhaltlich ist zu fordern:
-  dass jedes JC / jeder Sozialleistungsträger Listen zu erstellen hat, welcher Mitarbeiter welche Sprache spricht/lesen kann und diese verpflichtend auf seiner Webseite publiziert
- dass, wenn am Ort vorhanden, auf den Einsatz von Sprachmittlern zu verweisen ist und dahingehende Kosten zu übernehmen sind
- dass, wenn keine Sprachmittlerdienste vorhanden sind, vom Amt Gutscheine für Dolmetscherfinanzierung herausgegeben werden

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1884/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten