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Dolmetscherkosten und Amtssprache Deutsch / EU-Bürger und Flüchtlinge
Im Rahmen der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union können Arbeitnehmer in jedem Mitgliedsland eine Beschäftigung ohne Beschränkung aufnehmen. Nach EU-Recht besteht hier ein Anspruch auf Übernahme von Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten durch die BA und das JC. Ich möchte daher auf eine entsprechende Dienstanweisung der BA (HEGA 05/11 - 08) hinweisen, in der die komplizierte Materie dargestellt wird,
diese gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/HEGA_05_11-08-3.pdf
Die „Amtssprache Deutsch“ betrifft noch viel mehr die Flüchtlinge, mit diesem Hinweis darauf wird regelmäßig von den JC‘s das Mitbringen von Übersetzern (auf Rechnung der Flüchtlinge) gefordert oder verlangt, dass kostenpflichtige Übersetzungen von Beweisdokumenten beigebracht werden. Diese Herangehensweise ist rechtswidrig.
§ 19 Abs. 2 S. 1 SGB X regelt zwei Tatbestände, die Antragstellung und die Beweisdokumente, hier soll nur dann eine Übersetzung gefordert werden, „sofern [die Behörde] nicht in der Lage ist, Anträge und Dokumente zu verstehen“. Das bedeutet, das generalisierte Verlangen von Übersetzern und Übersetzungen ist unzulässig.
Zunächst hat die Behörde im Rahmen der weiten Auslegung von sozialen Rechten (§ 2 Abs. 2 SGB I) zu prüfen, ob in der Behörde (bei sog. gE ist es die Bundesbehörde, bei zkT gilt die jeweilige Behörde) nicht die betreffende Sprache sprechendes /lesendes Personal vorhanden ist.
Ist das nicht der Fall, dann muss das Amt darauf hinweisen, dass einfache Übersetzerdienste von Landsleuten im Regelfall ausreichend sind, sind diese nicht vorhanden, muss auf die Inanspruchnahme von Sprachmittlern, Dolmetschern hingewirkt werden, dahingehende Kosten sind zu übernehmen.
Bei Beweisdokumenten reicht im Regelfall eine einfache Übersetzung (ohne Dolmetscher und Kosten), nur im begründeten Ausnahmefall darf das Amt eine vereidigte Übersetzung (also mit Kosten) fordern. Dahingehende Kosten sind wiederum im Rahmen des EU-Rechts (Art. 2 der VO (EWG) Nr. 883/2004) zu übernehmen.
Dazu als Hintergrund: http://www.elke-breitenbach.de/willkommen/fragen/detail/artikel/reicht-das-angebot-fuer-dolmetscher-und-uebersetzungsleistungen-in-den-berliner-arbeitsagenturen-und/
(Kurzurl: http://tinyurl.com/q5kc5zj)
Ich gehe davon aus, dass bei den örtlichen Behörden zum Teil noch wenig Begriff zum rechtlichen Kontext vorhanden ist, daher wäre dies beispielsweise in örtlichen Anfragen zu befördern.
Inhaltlich ist zu fordern:
- dass jedes JC / jeder Sozialleistungsträger Listen zu erstellen hat, welcher Mitarbeiter welche Sprache spricht/lesen kann und diese verpflichtend auf seiner Webseite publiziert
- dass, wenn am Ort vorhanden, auf den Einsatz von Sprachmittlern zu verweisen ist und dahingehende Kosten zu übernehmen sind
- dass, wenn keine Sprachmittlerdienste vorhanden sind, vom Amt Gutscheine für Dolmetscherfinanzierung herausgegeben werden
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1884/
Willi S
diese gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/HEGA_05_11-08-3.pdf
Die „Amtssprache Deutsch“ betrifft noch viel mehr die Flüchtlinge, mit diesem Hinweis darauf wird regelmäßig von den JC‘s das Mitbringen von Übersetzern (auf Rechnung der Flüchtlinge) gefordert oder verlangt, dass kostenpflichtige Übersetzungen von Beweisdokumenten beigebracht werden. Diese Herangehensweise ist rechtswidrig.
§ 19 Abs. 2 S. 1 SGB X regelt zwei Tatbestände, die Antragstellung und die Beweisdokumente, hier soll nur dann eine Übersetzung gefordert werden, „sofern [die Behörde] nicht in der Lage ist, Anträge und Dokumente zu verstehen“. Das bedeutet, das generalisierte Verlangen von Übersetzern und Übersetzungen ist unzulässig.
Zunächst hat die Behörde im Rahmen der weiten Auslegung von sozialen Rechten (§ 2 Abs. 2 SGB I) zu prüfen, ob in der Behörde (bei sog. gE ist es die Bundesbehörde, bei zkT gilt die jeweilige Behörde) nicht die betreffende Sprache sprechendes /lesendes Personal vorhanden ist.
Ist das nicht der Fall, dann muss das Amt darauf hinweisen, dass einfache Übersetzerdienste von Landsleuten im Regelfall ausreichend sind, sind diese nicht vorhanden, muss auf die Inanspruchnahme von Sprachmittlern, Dolmetschern hingewirkt werden, dahingehende Kosten sind zu übernehmen.
Bei Beweisdokumenten reicht im Regelfall eine einfache Übersetzung (ohne Dolmetscher und Kosten), nur im begründeten Ausnahmefall darf das Amt eine vereidigte Übersetzung (also mit Kosten) fordern. Dahingehende Kosten sind wiederum im Rahmen des EU-Rechts (Art. 2 der VO (EWG) Nr. 883/2004) zu übernehmen.
Dazu als Hintergrund: http://www.elke-breitenbach.de/willkommen/fragen/detail/artikel/reicht-das-angebot-fuer-dolmetscher-und-uebersetzungsleistungen-in-den-berliner-arbeitsagenturen-und/
(Kurzurl: http://tinyurl.com/q5kc5zj)
Ich gehe davon aus, dass bei den örtlichen Behörden zum Teil noch wenig Begriff zum rechtlichen Kontext vorhanden ist, daher wäre dies beispielsweise in örtlichen Anfragen zu befördern.
Inhaltlich ist zu fordern:
- dass jedes JC / jeder Sozialleistungsträger Listen zu erstellen hat, welcher Mitarbeiter welche Sprache spricht/lesen kann und diese verpflichtend auf seiner Webseite publiziert
- dass, wenn am Ort vorhanden, auf den Einsatz von Sprachmittlern zu verweisen ist und dahingehende Kosten zu übernehmen sind
- dass, wenn keine Sprachmittlerdienste vorhanden sind, vom Amt Gutscheine für Dolmetscherfinanzierung herausgegeben werden
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1884/
Willi S
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