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Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
Sozialgericht Landshut, Urteil v. 27.08.2015 - S 11 SO 22/13
Leitsätze ( Juris )
1. Ein Anspruch auf ergänzende Pflegekraftkosten nach § 65 Abs. 1 SGB XII besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Sachleistung der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI voll in Anspruch genommen wurde. Dabei ist bei ausschießlichem Bezug von Pflegegeld ein mangels Sachleistungsbezug fiktiver, Leistungen nach § 36 SGB XI überschreitender und Ansprüche nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auslösender Aufstockungsbedarf durch die Behörde nicht zu ermitteln ( vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 2014 - L 4 SO 41/10 ).
2. Die Einordnung einer beanspruchten Leistung als Maßnahme der Eingliederungshilfe oder als Maßnahme der Hilfe zur Pflege vollzieht sich nach dem konkreten Ziel der Hilfe. Von einer Maßnahme der Hilfe zur Pflege ist dann auszugehen, wenn in erster Linie mit bewahrendem Charakter vornehmlich unter Ausweitung von Pflegeleistungen der Zweck der Sicherung der Existenz durch regelmäßig wiederkehrende notwendige Hilfen verfolgt wird. Ob daneben auch Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden, ist unerheblich.
3. Die einen allgemeinen Rechtssatz beinhaltende Regelung des § 366 BGB findet nach § 61 Satz 1 SGB X auch innerhalb der Sozialgesetzbücher Anwendung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1880/
Willi S
Leitsätze ( Juris )
1. Ein Anspruch auf ergänzende Pflegekraftkosten nach § 65 Abs. 1 SGB XII besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Sachleistung der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI voll in Anspruch genommen wurde. Dabei ist bei ausschießlichem Bezug von Pflegegeld ein mangels Sachleistungsbezug fiktiver, Leistungen nach § 36 SGB XI überschreitender und Ansprüche nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auslösender Aufstockungsbedarf durch die Behörde nicht zu ermitteln ( vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 2014 - L 4 SO 41/10 ).
2. Die Einordnung einer beanspruchten Leistung als Maßnahme der Eingliederungshilfe oder als Maßnahme der Hilfe zur Pflege vollzieht sich nach dem konkreten Ziel der Hilfe. Von einer Maßnahme der Hilfe zur Pflege ist dann auszugehen, wenn in erster Linie mit bewahrendem Charakter vornehmlich unter Ausweitung von Pflegeleistungen der Zweck der Sicherung der Existenz durch regelmäßig wiederkehrende notwendige Hilfen verfolgt wird. Ob daneben auch Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden, ist unerheblich.
3. Die einen allgemeinen Rechtssatz beinhaltende Regelung des § 366 BGB findet nach § 61 Satz 1 SGB X auch innerhalb der Sozialgesetzbücher Anwendung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1880/
Willi S
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