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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

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 Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)  Empty Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Sep 2015 - 15:32

Sozialgericht Landshut, Urteil v. 27.08.2015 - S 11 SO 22/13



Leitsätze ( Juris )
1. Ein Anspruch auf ergänzende Pflegekraftkosten nach § 65 Abs. 1 SGB XII besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Sachleistung der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI voll in Anspruch genommen wurde. Dabei ist bei ausschießlichem Bezug von Pflegegeld ein mangels Sachleistungsbezug fiktiver, Leistungen nach § 36 SGB XI überschreitender und Ansprüche nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auslösender Aufstockungsbedarf durch die Behörde nicht zu ermitteln ( vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 1. Oktober 2014 - L 4 SO 41/10 ).

2. Die Einordnung einer beanspruchten Leistung als Maßnahme der Eingliederungshilfe oder als Maßnahme der Hilfe zur Pflege vollzieht sich nach dem konkreten Ziel der Hilfe. Von einer Maßnahme der Hilfe zur Pflege ist dann auszugehen, wenn in erster Linie mit bewahrendem Charakter vornehmlich unter Ausweitung von Pflegeleistungen der Zweck der Sicherung der Existenz durch regelmäßig wiederkehrende notwendige Hilfen verfolgt wird. Ob daneben auch Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden, ist unerheblich.

3. Die einen allgemeinen Rechtssatz beinhaltende Regelung des § 366 BGB findet nach § 61 Satz 1 SGB X auch innerhalb der Sozialgesetzbücher Anwendung.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180112&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1880/

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