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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Sep 2015 - 12:24

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 288/13





Rechtstipp: 2. LSG Mainz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 34/15

Sozialrechtliches Verfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Beratungshilfe - Prozessstandschaft

Leitsätze ( Juris )
1. Soweit Beratungshilfe bewilligt ist, tritt ein Forderungsübergang ein, infolge dessen nicht mehr der Widerspruchsführer, sondern der Rechtsanwalt Gläubiger des Erstattungs-anspruchs ist (§ 9 Satz 2 BerHG).

2. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Kläger als vormalige Widerspruchsführer fehlt es an dem vorausgesetzten schützenswerten Interesse der Ermächtigten, das Verfahren im eigenen Namen zu führen. 

Rechtstipp: 3. Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A - Z, Jäger/Thomé, 28. Aufl.
Wie kann ich verhindern, dass die Behörde mit einer Forderung gegen den Kostenerstattungsanspruch aufrechnet?

Nach der Rechtsprechung auch des BSG (BSG, Urteil vom 29.01.2012, B 14 AS 310/12 B) ist anerkannt, dass die Behörde mit eigenen Forderungen gegenüber dem Leistungsberechtigten gegen die Kostenerstattungsforderung des Leistungsberechtigten aus einem gewonnen Widerspruchsverfahren aufrechnen (§ 389 BGB) darf. Auch wenn dies bei Weitem nicht alle Behörden tatsächlich auch machen, kommt dies doch immer wieder vor.

Tipp: Hat das Jobcenter noch unstrittige Forderungen gegen Sie, so sollten Sie dies rechtzeitig mit Ihrem Anwalt besprechen. Eine Aufrechnung lässt sich einfach vermeiden, indem Sie Ihren Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X rechtzeitig an Ihren Anwalt abtreten. Dann macht der Anwalt gegenüber der Behörde nicht mehr Ihre Kostenforderung geltend, sondern eine eigene Forderung. Da die Behörde in der Regel gegen den Rechtsanwalt keine Forderungen haben wird, kann sie auch nicht mehr aufrechnen. Die Abtretung Ihres Kostenerstattungsanspruchs sollte dabei nicht als ein Punkt im Vollmachtsformular, sondern in einer gesonderten Vereinbarung aufgenommen werden, da es sich bei einer Abtretung in einer Vollmacht ggf. um eine unwirksame sog. „überraschende Klausel“ in einer Formularvereinbarung handeln könnte (vgl. § 305 c Abs. 1 BGB).

(RA Helge Hildebrandt bearbeitet erstmals die Stichworte "Beratungshilfe", "Prozesskostenhilfe" und "Anwälte".)

Quelle: RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel in Leitfaden Alg II / Sozialhilfe von A - Z, Jäger/Thomé, 28. Aufl.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/

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