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Grundsicherung nach dem SGB II - Berücksichtigung von Einkommen - Motivationszuwendung als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege
Sozialgericht München, Urteil vom 28.07.2015 - S 42 AS 1231/15 - Die Berufung wird zugelassen.
Leitsatz ( Autor )
1. Bis zu einem mtl. Betrag von 100,- EUR bleibt das Einkommen als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 11 a Abs. 4 SGB II bei der Bemessung der Leistung unberücksichtigt, weil es die Lage des Hilfebedürftigen nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Arbeitslosengeld II ungerechtfertigt wäre.
2. Die Motivationszuwendung ist kein Erwerbseinkommen iS von § 11 b Abs. 2 S. 1 SGBII.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179560&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/
Willi S
Leitsatz ( Autor )
1. Bis zu einem mtl. Betrag von 100,- EUR bleibt das Einkommen als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 11 a Abs. 4 SGB II bei der Bemessung der Leistung unberücksichtigt, weil es die Lage des Hilfebedürftigen nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Arbeitslosengeld II ungerechtfertigt wäre.
2. Die Motivationszuwendung ist kein Erwerbseinkommen iS von § 11 b Abs. 2 S. 1 SGBII.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179560&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6799
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Alter : 68
Ort : Duisburg

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