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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 10 Aug 2015 - 10:47

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2015 - L 16 AS 381/15 B ER



Leitsätze ( Juris )
1. Die vom Sozialgericht Gotha im Beschluss vom 26.05.2015 (S 15 AS 5157/14) geäußerten Bedenken an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II werden vom erkennenden Senat nicht geteilt (vgl. Urteil vom 19.03.2014, L 16 AS 383/11, zur Vorgängerregelung des § 31 SGB II).

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Verfassung nicht die Gewährung bedarfsunabhängiger, voraussetzungsloser Sozialleistungen (BVerfG, Urteil vom 07.07.2010, 1 BvR 2556/09).

3. Dies gilt auch für den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes gemäß § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II, wenn das physische Existenzminimum durch ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen sichergestellt ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=179567&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/

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