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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensermittlung bei mehreren von einem Grundsicherungsempfänger betriebenen Gewerbebetrieben

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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jul 2015 - 12:17

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2014 - L 29 AS 1501/11 - anhängig beim BSG Az. B 4 AS 17/15 R



Hat bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II eine Saldierung von Gewinn und Verlust aus zwei verschiedenen Gewerbebetrieben zu erfolgen?


Leitsatz ( Autor )
Bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist eine Saldierung von Gewinn und Verlust aus zwei verschiedenen Gewerbebetrieben nicht zulässig.



Anmerkung: ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2014 – L 18 AS 2232/11; SG Stade, Gerichtsbescheid vom 02.10.2014 - S 32 AS 289/14; Durchführungshinweise der BA §§ 11- 11b SGBII ( 1 1.34 ), dafür Sozialgericht Dresden, Urteil vom 14. Februar 2014 – S 21 AS 6348/10 -, jeweils m.w.N; Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 28.4.2014 - S 49 AS 617/10 - Berufung anhängig LSG NRW unter dem Az. L 2 AS 1006/14
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1856/

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