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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 21:10

Kann ein Freiwilliger während des Freiwilligendienstes den Hartz IV Regelsatz beziehen?
Die Antwort scheint eindeutig: Freiwilligen nach dem BFDG http://www.buzer.de/gesetz/9707/index.htm stehen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, denn beim Freiwilligendienst handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein Rechtsverhältnis anderer Art. Doch Arbeitslosengeld II kann nicht nur beziehen, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Auf Verfügbarkeit kommt es beim Anspruch auf ALG 2 nicht an. GWD-ler, Zivis, FSJ-ler und auch Freiwillige nach dem künftigen Bundesfreiwilligendienstgesetz können aufstockend ALG 2 bekommen, wenn deren Sach- und Geldleistungen den Unterhalt nicht decken.
In Punkt 10.22 der Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit wird ein Jugendfreiwilligendienst sogar als wichtiger Grund akzeptiert, der es rechtfertigt, dass keine Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme aufgenommen werden muss.
Dies gilt dann allerdings nicht uneingeschränkt, wenn es sich um ältere ALG 2 Empfänger handelt. Diese müssen grundsätzlich vorrangig arbeiten. Bei Jugendliche, die das Freiwilligenjahr als Überbrückung zwischen Schule und Ausbildung/Studium nutzen wollen, ist das jedoch anders, wie oben dargelegt.
Das folgt auch aus § 1 Abs. 1 Nr. 13 ALG II Verordnung bzw. Punkt 11.114b der BA-Richtlinien, der festlegt, was vom Taschengeld der Freiwilligen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen ist.
In diese Richtung geht auch die Gesetzesbegründung der Bundesregierung, die zur Schaffung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes die ALG 2 Verordnung mit Artikel 17 BFDG Gesetzentwurf anpassen will: "Mit der Regelung soll die Motivation von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gestärkt werden, an einem Bundesfreiwilligendienst teilzunehmen. Analog der bisher geltenden Regelung für Jugendfreiwilligendienste werden von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 BFDG 60 Euro nicht auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet. Hinzu kommen die weiteren Absetzbeträge vom Einkommen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch." (BR-Drucksache 849/10)
Hartz IV Bezieher können den BFD leisten

Das bedeutet also folgendes:
Bezieher von ALG II (Arbeitslosengeld II) können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, jedenfalls vom Grundsatz her. Der Bezug von Hartz IV ist somit kein generelles Ausschlusskriterium. Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung http://www.buzer.de/gesetz/8014/index.htm
(ALG II-V) wird mit dem Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes http://www.buzer.de/gesetz/9708/index.htm

angepasst.
Der Neuentwurf von § 1 Absatz 1 Nummer 13 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V )http://www.buzer.de/gesetz/8014/index.htm sieht vor, dass ein Teilnehmer am BFD von seinem Taschengeld 60 Euro (ab 1.1.2012: 175 Euro) als nicht auf die Hartz IV Leistung anrechenbaren Zuverdienst behalten darf. Entsprechendes gilt bereits aktuell für das FSJ bzw. FÖJ. Die 60 Euro (175 Euro) werden also nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Damit will der Gesetzgeber die Motivation von ALG-II-Beziehern, an einem BFD teilzunehmen, stärken.
Darüber hinaus bestimmt § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. § 6 der ALG II-V, dass ein volljähriger Hartz IV Bezieher vom Einkommen in der Regel 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen sowie ggf.Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung vom Zuverdienst absetzen kann. Gleiches gilt für notwendige Ausgaben wie zum Beispiel Fahrtkosten. (Eine Quittungsvorlage ist dann erforderlich.)
Da das Gesetz also die beiden Freiwilligendienste FSJ/FÖJ auf der einen und BFD auf der anderen Seite gleich behandeln will, ist die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst wie die Teilnahme an einem Jugendfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund i.S.d. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht. Folglich ist der Bezieher von Arbeitslosengeld II, der am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, in dieser Zeit nicht verpflichtet eine Arbeit aufzunehmen.

Zur Berücksichtigung des Freibetrages steht im Hinweis der BA zu §§ 11, 11a, 11b SGB II unter Rz. 11.127a folgendes:

5.8.3Einkommen aus Jugendfreiwilligendiensten und Bundesfreiwilligendienst


Bei Taschengeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendfreiwilligen-dienstegesetzes oder nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligen-dienstgesetzes, das eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer an ei-nem Jugendfreiwilligendienst (keine Erwerbstätigkeit) oder Bundes-freiwilligendienst erhält, ist gemäß § 1 Abs. 7 Alg II-V anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 175 EUR abzusetzen.
Sind die tatsächlichen nachgewiesenen Aufwendungen höher als 115 EUR, sind diese vollständig abzusetzen. Zusätzlich bleibt der nach bisheriger Rechtslage privilegierte Teil des Taschengeldes in Höhe von 60 EUR anrechnungsfrei.
Wird bereits wegen einer Erwerbstätigkeit oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 2 oder 3 gewährt, können vom Taschengeld lediglich die mit der Erzielung dieses Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abgesetzt werden.


http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf

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