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Zur Frage, ob Betriebs- bzw Heizkostennachforderungen für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu übernehmen sind ? Auch dann, wenn der Hilfebedürftige im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung dieser Kosten nicht im
Leistungsbezug gestanden hat?
Landessozialgericht Mecklenburg- Vorpommern, Urt. v. 26.08.2014 - L 10 AS 15/13 - anhängig BSG, Az: B 14 AS 40/14 R
Leitsatz ( Autor )
1. Betriebs- bzw Heizkostennachforderungen für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft nach § 22
Abs 1 S 1 SGB 2 sind auch dann zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung dieser Kosten nicht im Leistungsbezug gestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. 11. 2011 - B 14 AS 121/10 R).
2. Der Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf zum Fälligkeitszeitpunkt gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 steht auch nicht entgegen, dass der Hilfesuchende ohne Kostensenkungsaufforderung, aber mit Zusicherung des Jobcenters aus gesundheitlichen
Gründen und wegen Wohnungsmängeln zwischenzeitlich in eine andere Wohnung umgezogen ist.
Anmerkung: BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R
Aufwendungen durch eine Betriebskostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB 2, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der Entstehung als auch der Fälligkeit der Betriebskosten im SGB 2-Leistungsbezug stand und steht sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/
Willi S
Landessozialgericht Mecklenburg- Vorpommern, Urt. v. 26.08.2014 - L 10 AS 15/13 - anhängig BSG, Az: B 14 AS 40/14 R
Leitsatz ( Autor )
1. Betriebs- bzw Heizkostennachforderungen für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft nach § 22
Abs 1 S 1 SGB 2 sind auch dann zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung dieser Kosten nicht im Leistungsbezug gestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. 11. 2011 - B 14 AS 121/10 R).
2. Der Übernahme einer Betriebs- und Heizkostennachforderung als aktueller Bedarf zum Fälligkeitszeitpunkt gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 steht auch nicht entgegen, dass der Hilfesuchende ohne Kostensenkungsaufforderung, aber mit Zusicherung des Jobcenters aus gesundheitlichen
Gründen und wegen Wohnungsmängeln zwischenzeitlich in eine andere Wohnung umgezogen ist.
Anmerkung: BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R
Aufwendungen durch eine Betriebskostennachforderung aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB 2, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der Entstehung als auch der Fälligkeit der Betriebskosten im SGB 2-Leistungsbezug stand und steht sowie die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/
Willi S
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