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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Bulgarischen Staatsangehörigen stehen die beantragten vorläufigen Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III zu (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05. 2014 - L 34 AS 1150/14 B ER ) - Anordnungsgrund Kosten der Unterkunft - EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Bulgarischen Staatsangehörigen stehen die beantragten vorläufigen Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III zu (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05. 2014 - L 34 AS 1150/14 B ER ) - Anordnungsgrund Kosten der Unterkunft - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Bulgarischen Staatsangehörigen stehen die beantragten vorläufigen Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III zu (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05. 2014 - L 34 AS 1150/14 B ER ) - Anordnungsgrund Kosten der Unterkunft - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Bulgarischen Staatsangehörigen stehen die beantragten vorläufigen Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III zu (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05. 2014 - L 34 AS 1150/14 B ER ) - Anordnungsgrund Kosten der Unterkunft - EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Mai 2015 - 20:57

Abwarten der Räumungsklage ist unzumutbar 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2015 - L 6 AS 369/15 B ER - rechtskräftig




Leitsätze ( Autor)
Es ist den Betroffenen gerade nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen, mit Hinweis auf den Grundrechtsschutz nach Art 13 GG.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177798&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso für polnische Staatsangehörige LSG NRW, Beschluss vom 25.03.2015 - L 6 AS 419/15 B ER; für österreichischen Staatsbürger LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/

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