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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 20:34


1) Bist Du in der Lage, mehr als drei Stunden am Tag zu
arbeiten? Ja oder Nein. Bei "Ja" giltst Du als erwerbsfähig und
bekommst weiter ALG II (HartzIV).
2) Bist Du nicht in der Lage mehr als drei Stunden zu arbeiten?
Wenn ja, wie lange voraussichtlich?
a) Bei "bis zu einem halben Jahr Dauer" wirst Du noch nicht an die
Grundsicherung/Sozialhilfe verwiesen.
b) "Bis zu einem Jahr, aber nicht dauerhaft" bleibst Du ebenfalls in
ALG II (Hartz IV). In diesen Fällen wird eine Nachbeurteilung
nötig.
c) Erst bei einer Erwerbsunfähigkeit von über einem Jahr wird
die ARGE versuchen, Dich von ALG II (HartzIV) in die
Sozialhife/Grundsicherung abzuschieben.
d) Bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit ist ebenfalls die Sozialhilfe/
Grundsicherung für Dich zuständig.


medizinischer dienst- psychisch krank- was passiert da?

§ 63 SGB I Heilbehandlung

Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.

§ 65 SGB I Grenzen der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1.ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen, 1.bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

http://www.nakos.de/site/
http://www.dag-shg.de/site/

Tipps
Ärztliche Stellungnahmen:
Sammle alle ärztlichen Stellungnahmen, Atteste, Gutachten usw. -
fordere sie bei den Ärzten an, bei denen Du die letzten Monate
warst. Sollten die hierfür Geld verlangen, dann lass diese Befunde
usw. von Deinem Hausarzt anfordern. Das kostet Dich dann nichts.
Und dann bittest Du Deinen Hausarzt um die Kopien. Leg diese
Befunde, schön nach Datum sortiert, bei Dir ab (auch der von Dir
erstellte Tagesablauf gehört da mit rein - siehe unten). Sende diese
dann in Kopie gesammelt an die DRV (oder aber an den
Sozialverband - falls Du von denen vertreten wirst - und bitte um
Weiterleitung an die DRV)
Tagesablauf erstellen:
Ausserdem empfehle ich Dir einen sogenannten "Tagesablauf" zu
erstellen. Schreibe an einem "ganz normal besch..... Tag" auf, wie
es Dir geht, welche Schmerzen Du hast, wie Du Dich fühlst, was Du
denkst, was Du im Haushalt verrichten kannst, was Du an so einem
Tag normalerweise noch tun kannst - freizeitmäßig. Schreib alles
rein was Dir dazu einfällt. Und vor allem: Nach dem Du es
geschrieben hast NICHT mehr ausbessern - weder grammatikalisch
noch rechtschreibmäßig. Nur dann kann der Leser nachvollziehen
wie es Dir geht. Diesen Tagesablauf nimmst Du zu Gutachter-
Terminen mit als Spickzettel damit Du nichts vergisst. Wenn Du
beim Gutachter-Termin nervös bist oder meinst, etwas zu
vergessen, nimm diesen Tagesablauf und erzähle was Du
aufgeschrieben hast.
Ausserdem: Den Tagesablauf gibst Du auch in Kopie an Deine
Fachärzte zur Info.

§ 125 SGB III Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.



Soziale Absicherung bei Zusammentreffen von Arbeitslosigkeit und Krankheit
Von Udo Geiger
http://ebookbrowse.com/2327d1216309740-deutsche-rentenversicherung-vs-agentur-arbeit-soziale-absicherung-zusammentreffen-arbeitslosigkeit-krankheit-pdf-d284272000

TIPP
Befreiung auf Zuzahlung der 10 Euro/Tag bei Reha/Kur/Klinikaufenthalt:


Im übrigen noch 1 Tipp von mir wegen der Zuzahlung von 10 Euro/Tag für max. 28
Tage. Du weißt schon, daß Du Dich von dieser Zuzahlung befreien lassen könntest?
Dazu musst Du Folgendes tun:
1) Bei der Krankenkasse anrufen und evtl. einen Antrag stellen, daß Du chronisch
krank bist. Diesen vom Arzt ausfüllen lassen. An die Kasse zurückschicken. Dann
bist Du schon mal in der 1%-Regelung. Falls Du nicht chronisch krank bist, geht es
mit 2) weiter.
2) Dann ebenfalls bei der Krankenkasse einen Antrag stellen auf Befreiung bzw. auf
Vorauszahlung für 2009. Diesen ausfüllen und darum bitten, daß Du den Beitrag für
2009 vorauszahlen möchtest.
Bedeutet, daß Du diesen Beitrag (1% bzw. 2% von Deinem Jahreseinkommen) an die
Krankenkasse überweisen musst (und der ist sicher weniger als 28 Tage x 10 Euro).
Nach Antragstellung auf Befreiung bzw. Zuzahlung erhältst Du eine Rechnung von
der Krankenkasse die Du dann umgehend überweisen musst. Danach erhältst Du eine
Befreiungskarte und kannst diese bei einem Arztbesuch oder Klinikaufenthalt
vorlegen. Du brauchst dann nichts mehr für Medikamente, Zuzahlung
Krankenhausaufenthalt, Massagegebühren usw. bezahlen. (Falls es knapp wird, weil
Du ja in die Klinik gehst, dann gib einfach der Krankenkasse Deine Adresse von der
Klinik an. Die schicken die Befreiungskarte bzw. Antrag usw. auch dort hin und
informieren auch die Klinik hierüber, wenn Du darum bittest )
Ich handhabe dies schon einige Jahre so und mache immer diese Anträge hierfür
bereits im November für das kommende Jahr. Dann brauche ich keine Sorge haben,
wenn ich mal wieder in eine Klinik muss oder Medikamente brauche usw.


MERKBLATT
Gewährung öffentlicher Leistungen wegen gesundheitlicher Einschränkungen
http://www.rentenburo.de/html/cont_100_01.html#2

Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung einer einheitlichen Begutachtung nach § 282, Absatz 2, Satz 3 SGB V
Herausgeber Stand 12.Dezember 2011 Medizinischer Dienst

WICHTIG Lesen bitte:
http://www.mdk-niedersachsen.de/download/BGA-AU_2011-12-12.pdf

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Berlin – Brandenburg e.V.
http://www.mdk-bb.de/sites/default/files/Fortbildungskatalog_MDKBB_2012.pdf
Willi Schartema
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