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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund bei den Kosten der Unterkunft gesehen - rechtswidrig sagt der Sozialrechtsexperte. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund bei den Kosten der Unterkunft gesehen - rechtswidrig sagt der Sozialrechtsexperte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund bei den Kosten der Unterkunft gesehen - rechtswidrig sagt der Sozialrechtsexperte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund bei den Kosten der Unterkunft gesehen - rechtswidrig sagt der Sozialrechtsexperte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 20:24

Montag, 22. August 2011
Richter säht, Anwalt erntet


Zum Aufsatz von Udo Geiger, Keine Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Bagatellverfahren, Info also 4/2011 Seite 171

Im aktuellen Heft der info also berichtet der Berliner Sozialrichter Udo Geiger über die erfolgreichen Verfassungsbeschwerden (BVerfG, 24.03.2011 - 1 BvR 2493/10, 1 BvR 1737/10) gegen die „Bagatellrechtsprechung“ der Sozialgerichte.

In einem Fall ging es um 42 Euro Fahrtkosten und in dem anderen um monatlich 7 Euro Heizkosten.

Bereits in einem Aufsatz aus dem Jahr 2009 hatte Geiger darauf hingewiesen, dass das alleinige Abstellen auf den Streitwert im Sinne einer Kosten- Nutzenrechung den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne der Rechtsschutzgleichheit nicht genügt.

Udo Geiger, Keine Prozeßkostenhilfe in Bagatellverfahren? info also 2009 S. 105

Im aktuellen Aufsatz weist Geiger darauf hin, dass auch die pauschale Verneinung eines Anordnungsgrundes im Eilverfahren wegen eines Bagatellbetrages unter Zugrundelegung der Entscheidung des BVerfG vom 24.03.2011 nicht zu halten sein dürfte.

Eine Anregung, die man als Vertreter der Betroffenen mit Interesse zur Kenntnis nehmen sollte.

Was noch zu berichten ist. Ich habe einen der Beschwerdeführer (7 Euro Heizkosten)vertreten. Nicht nur die Verfassungsbeschwerde, sondern auch der Prozess vor dem Sozialgericht war letztlich erfolgreich, so dass die Kosten des Rechtsstreites vom Jobcenter zu tragen sind.

Durch den ersten Aufsatz von Geiger ermutigt, konnte ich meinen Mandanten davon überzeugen, die Verfassungsbeschwerde durchzuführen.

Fazit: Das Lesen von Fachzeitschriften lohnt sich.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/search?q=richter+s%C3%A4ht


Montag, 26. September 2011
Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund gesehen

So urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 03.08.2011, - L 2 AS 116/11 B ER - wie folgt:

Bei einem Betrag von in Höhe 87,60 Euro("Schulden beim Stromversorger)" - besteht kein Anordnungsgrund, wenn die Antragsteller keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht haben, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar sein lassen.

Selbst wenn die Unterbrechung also ansonsten zulässig wäre, dürfte diese mit der Zahlung eines Betrages von 87,60 Euro abgewendet werden können, was den Antragstellern zumutbar erscheint. Denn diese Summe beträgt etwa 9,7 % der jeweiligen monatlichen Regelleistungen für die Antragsteller (2 x 328 Euro + 251 Euro).

Eine Einbehaltung von etwa 10 v.H. der Regelleistung betrifft zwar keinen Betrag, bei dem eine Beeinträchtigung des Lebensunterhalts von vornherein als nicht glaubhaft angesehen werden kann (vgl. Entscheidung des Senates vom 23. März 2009 - L 2 B 95/08 AS ER).

Allerdings müssten die Antragsteller bei einem einmalig zu erbringenden Betrag, der weniger als 10 v.H. der monatlichen Regelleistungen umfasst, detailliert darlegen, welche Beeinträchtigungen konkret zu befürchten sind.

Denn der Gesetzgeber erachtet z.B. im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach § 42a Abs. 2 SGB II eine Tilgung durch Aufrechnung in Höhe von 10 v.H. mit laufenden Leistungen als Regelfall. Die Einbehaltung entspricht auch der Summe, als geringste Sanktionsentscheidung nach § 32 SGB II möglich wäre. Erst bei einer Sanktionshöhe von mehr als 30 v.H. sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit ergänzender Sachleistungen (§ 31a Abs. 3 SGB II) vor.

Letztlich wäre der Senat in Eilverfahren zur Vermeidung der Vorwegnahme einer Hauptsache nicht gehindert, eine vorläufige Anordnung unter Abschlägen von bis zu 20 v.H. zu treffen (vgl. BVerfG v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – ).

Anmerkung : Vgl. dazu den Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Fachforum von Nomos:

Das Bundesverfassungsgericht hat die Bagatellrechtsprechung des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg gekippt.

Mit Beschluss des BVerfG vom 24.03.2011 - 1 BvR 2493/10 wurde eine Entscheidung des 10. Senates des LSG Berlin-BRB vom 11.01.2010 aufgehoben. vgl Hierzu LSG Berlin Brb 11.03.2011 L 10 SF 295/10 B PKH juris mit weiteren Nachweisen.

Die Entscheidung in Kürze:

„Ob in einem sozialgerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, hängt in erster Linie davon ab, ob die Beiordnung eines Rechtsanwaltes notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn eine unbemittelte Person in der gleichen Lage einen Rechtsanwalt einschaltet. Dabei kommt in erster Linie nicht, wie das LSG meint, auf die Kosten des Rechtsanwaltes, sondern in erster Linie auf die Ungleichheit von Kläger und Behörde hinsichtlich ihrer Kenntnisse und ihrer Prozesserfahrung an. Es sei auch nicht fern liegend, dass ein Bemittelter auch verhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der Erstattung seiner Aufwendungen rechnet.“

Es ging um Kosten der Heizung iHv 7 EUR monatlich und 42 EUR in einem halben Jahr.


Anmerkung hierzu: Vergleiche auch den Aufsatz von Udo Geiger "Keine Prozesskostenhilfe in Bagatellverfahren?"info also 2009, 105-107

http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=3&t=40

Anmerkung : BVerfG vom 24.03.2011, - 1 BvR 1737/10-

Anhand des Streitwertes kann nicht darauf geschlossen werden , ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist oder nicht.

„Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 24.03.2011 – 1 BvR 1737/10, einer Verfassungsbeschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04.03.2010 – S 39 AS 21029/09, sowie gegen den zurückweisenden Beschwerdebeschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.06.2010 – L 5 AS 610/10 B PKH, stattgegeben.

Das Sozialgericht hatte im Rahmen eines Alg II-Klageverfahrens die beantragte Prozesskostenhilfe und anwaltliche Beiordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein nichtbedürftiger Kläger für eine Klageforderung in Höhe von hier 42 € keinen Anwalt beauftragt hätte. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht mit der Begründung zurück, dass eine anwaltliche Hilfe nicht notwendig sei. Insbesondere sei das sozialgerichtliche Verfahren kostenfrei und es handele sich nur um eine Streitigkeit im Bagatellbereich. Es sei keine angemessene Relation zwischen Streitwert (42 €) und Kostenrisiko (bis 460 €) erkennbar.

Nach der jetzigen Entscheidung des BVerfG wurden die ablehnenden Beschlüsse wegen Verletzung des Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit aufgehoben und die Sache an das SG zur Entscheidung zurückverwiesen.

Das BVerfG hat u.a. ausgeführt, dass anhand des Streitwertes nicht darauf geschlossen werden kann, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist oder nicht. Dies richtet sich vielmehr danach, ob zwischen den Parteien eine Waffengleichheit besteht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass dem Rechtssuchenden prozesserfahrene und rechtskundige Behördenvertreter gegenüberstehen. Ein vernünftiger Rechtssuchender wird daher regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende rechtliche Kenntnisnisse und Fähigkeiten verfügt.“

„(Mitgeteilt von RAin Neubacher, Kanzlei Püschel & Kollegen, Mahlow)“

Anmerkung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 08.11.2010 , - L 2 AS 325/10 B ER -

Für Hilfebedürftige nach dem SGB II kann es zumutbar sein, das Unterkunftskostendefizit durch Umschichtungen bei den Regelleistungen zu kompensieren und auf Anteile der Regelleistung vorübergehend – d.h. für die voraussichtliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens – zu verzichten, ohne dass aufgrund des Fehlbetrags eine akute Notlage entsteht, für die einstweiliger Rechtschutz gewährt werden muss.

Denn insbesondere bei Bagatellbeträgen ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ohne weiteres zu verneinen, weil dem Hilfesuchenden das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zuzumuten ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.01.2008, Az. L 9 AS 421/07 ER, NDV-RD 2008/104 m. w. Nachw.).

Bei Beträgen unterhalb von 10 EUR dürfte im Regelfall das Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zumutbar sein (vgl. Entscheidung des Senates vom 23. März 2009 – L 2 B 95/08 AS ER).

Anmerkung: Vgl. dazu Sozialgericht Berlin Beschluss vom 15.07.2010, - S 128 AS 11433/09 -

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zu versagen, wenn der Rechtsstreit eine wirtschaftliche Bedeutung nur im Bagatellbereich hat.

Dabei gibt es keine einheitliche Rechtsprechung dazu, bei welchem streitigen Betrag von einem Bagatellbetrag gesprochen werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 - L 5 AS 610/10 B ER - (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 42,- EUR); Beschluss vom 30. März 2009 - L 25 B 2135/08 AS PKH - (keine Bagatelle bei einem streitigen Betrag von mehr als 50,- EUR); Beschluss vom 10. Februar 2009 - L 5 B 1956/08 AS PKH - (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 85,44 EUR); Beschluss vom 6. November 2008 - L 29 B 1644/08 AS PKH - (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 27,- EUR); Beschluss vom 10. Oktober 2008 - L 29 B 1244/08 AS PKH - (Bagatelle bei einem streitigen Betrag von 37,50 EUR); Beschluss vom 14. Mai 2007 - L 10 B 217/07 AS PKH - (zweifelnd für einen Betrag von 67,50 EUR).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/nicht-jede-unterdeckung-des-bedarfs.html

Anmerkung:Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 16.05.2011, - S 45 AS 183/11 ER -

Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass Leistungsbeziehern nach dem SGB II die ihnen zustehenden existenzsichernden Leistungen nicht länger, d.h. bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, vorenthalten werden können. Das gilt auch mit Blick auf die Kosten der Unterkunft.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/search?q=SG+L%C3%BCneburg

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