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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen die Bewilligung der Kostenübernahme für eine Tragfähigkeitsanalyse im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

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Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen die Bewilligung der Kostenübernahme für eine Tragfähigkeitsanalyse im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit  Empty Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen die Bewilligung der Kostenübernahme für eine Tragfähigkeitsanalyse im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Feb 2016 - 15:52

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2016 - L 6 AS 309/15 B PKH - rechtskräftig



Leitsatz ( Redakteur )

1. § 16c SGB II selbst stellt keine (Anspruchs-)Grundlage für eine Übernahme der Kosten der Stellungnahme durch den Leistungsträger dar.

2. Diese Norm knüpft Leistungen zur Eingliederung Selbständiger an das Vorliegen einer Tragfähigkeitsanalyse, wobei es jedenfalls bei semantischer und systematischer Betrachtung schwierig sein dürfte, dieser selbst Leistungsqualität zuzuerkennen (vgl. § 16c Abs. 3 SGB II).

3. Dementsprechend wird auch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der Leistungsträger die Tragfähigkeitsanalyse im Rahmen seiner Amtsermittlung (§ 20 SGB X) einzuholen und die Kosten dafür zu tragen habe (Stölting in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 16c Rn. 15).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182733
 
Anmerkung: a. A. Harks in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 16c SGB II, Rn 27.2: Dagegen spricht aber, dass § 16c Abs. 3 Satz 2 SGB II den Amtsermittlungsgrundsatz gerade dahingehend modifiziert, dass er die Verantwortung für die Beibringung der Stellungnahme dem Leistungsberechtigten zuschreibt, der als Selbständiger tätig ist oder werden will. Damit ist es – vorbehaltlich der beschriebenen möglichen Erleichterungen (vgl. Rn. 27) – grds. auch dessen Sache, die Kosten zu tragen.
 
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/

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