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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Im Falle einer bewussten Doppelzahlung ist das Erstattungsverhältnis auf die Leistungsträger beschränkt.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 16 März 2015 - 16:50

VG Braunschweig, Urteil vom 26.02.2015, 3 A 80/13


Leitsätze (Juris)
Die Wohngeldstelle darf die von ihr geleisteten Wohngeldbeträge nicht vom Empfänger zurückfordern, wenn sie wegen ihrer Leistung nach § 103 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter hat, weil dieses die vorangegangene Wohngeldzahlung gekannt, aber unberücksichtigt gelassen und seinerseits (für den Empfänger ein zweites Mal) mit Rücksicht auf den Unterkunftsbedarf gezahlt hat; wegen §§ 103, 107 SGB X ist es Sache des Jobcenters, die Rückforderung des zu viel Gezahlten zu betreiben.
 
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE150000789&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint 
 
 
Anmerkung: S. a. Keine Rückerstattungspflicht eines Leistungsempfängers bei Anspruch gegen Behörde - ein Beitrag von Rechtsanwältin Irene Rose, August-Bebel-Str. 223, 33602 Bielefeld - VG Berlin Urteil vom 24.06.2014 – VG 21 K 195.12 : http://www.anwalt.de/rechtstipps/keine-rueckerstattungspflicht-eines-leistungsempfaengers-bei-anspruch-gegen-behoerde_061628.html
 

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/

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