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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Minderjährige Kinder scheiden als Darlehensnehmer i.S.v. §§ 22 Abs.8, 42a SGB II aus.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.02.2015 - L 2 AS 1444/14 B ER - rechtskräftig
Ein Darlehen für Stromschulden ist allein der zivilrechtlichen Vertragspartei zu gewähren.
Das sog. Kopfteilprinzip gilt nicht, um "eine faktische Mithaftung der nicht am Energieversorgungsvertrag Beteiligten, insbesondere auch der Kinder einer Bedarfsgemeinschaft" zu verhindern (so ausdrücklich zu Mietschulden: BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R ).
Leitsätze (Autor)
1. Gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutz nach vorausgegangenem Überprüfungsverfahren. Auch in diesem Fall kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.
2. Hinsichtlich der Auswahl der Darlehensnehmer wurde vom Jobcenter bereits kein Ermessen ausgeübt. Wegen des kompletten Ausfalls der Ermessenserwägungen kommt auch kein "Nachschieben von Ermessenserwägungen" in Betracht.
3. Die Erweiterung der Darlehensgewährung auf – wie hier – minderjährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie den gesetzlichen Minderjährigenschutz umgeht (vgl. insb. § 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 8 Bürgerliches Gesetzbuch; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2013 – L 19 AS 1501/13 B ; zum Minderjährigenschutz auch BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R ; ferner BVerfGE 72, 155) und zudem nicht mit der Konzeption des SGB II, wonach Einkommen des Kindes zuvörderst zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen ist, in Einklang zu bringen ist. Auch in der Literatur werden deshalb insbesondere im Hinblick auf den Minderjährigenschutz einhellig Bedenken erhoben (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 42a RdNr. 9; Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 42a RdNr. 23). Auch die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit gehen im Übrigen davon aus, dass jedenfalls eine Gesamtschuldnerschaft unter Einschluss Minderjähriger zu vermeiden ist (vgl. Fachliche Hinweise, RdNr. 42a.8a).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176024&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
Ein Darlehen für Stromschulden ist allein der zivilrechtlichen Vertragspartei zu gewähren.
Das sog. Kopfteilprinzip gilt nicht, um "eine faktische Mithaftung der nicht am Energieversorgungsvertrag Beteiligten, insbesondere auch der Kinder einer Bedarfsgemeinschaft" zu verhindern (so ausdrücklich zu Mietschulden: BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R ).
Leitsätze (Autor)
1. Gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutz nach vorausgegangenem Überprüfungsverfahren. Auch in diesem Fall kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht.
2. Hinsichtlich der Auswahl der Darlehensnehmer wurde vom Jobcenter bereits kein Ermessen ausgeübt. Wegen des kompletten Ausfalls der Ermessenserwägungen kommt auch kein "Nachschieben von Ermessenserwägungen" in Betracht.
3. Die Erweiterung der Darlehensgewährung auf – wie hier – minderjährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie den gesetzlichen Minderjährigenschutz umgeht (vgl. insb. § 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 8 Bürgerliches Gesetzbuch; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2013 – L 19 AS 1501/13 B ; zum Minderjährigenschutz auch BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R ; ferner BVerfGE 72, 155) und zudem nicht mit der Konzeption des SGB II, wonach Einkommen des Kindes zuvörderst zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen ist, in Einklang zu bringen ist. Auch in der Literatur werden deshalb insbesondere im Hinblick auf den Minderjährigenschutz einhellig Bedenken erhoben (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 42a RdNr. 9; Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 42a RdNr. 23). Auch die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit gehen im Übrigen davon aus, dass jedenfalls eine Gesamtschuldnerschaft unter Einschluss Minderjähriger zu vermeiden ist (vgl. Fachliche Hinweise, RdNr. 42a.8a).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176024&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
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