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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anmerkung von RAin Ilka Turnau zu LSG Niedersachsen-Bremen: Durch den Testamentsvollstrecker freigegebenes Einkommen aus einer Erbschaft ist zur Deckung des Lebensbedarfs heranzuziehen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Anmerkung von RAin Ilka Turnau zu LSG Niedersachsen-Bremen: Durch den Testamentsvollstrecker freigegebenes Einkommen aus einer Erbschaft ist zur Deckung des Lebensbedarfs heranzuziehen.

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Anmerkung von RAin Ilka Turnau zu LSG Niedersachsen-Bremen: Durch den Testamentsvollstrecker freigegebenes Einkommen aus einer Erbschaft ist zur Deckung des Lebensbedarfs heranzuziehen.  Empty Anmerkung von RAin Ilka Turnau zu LSG Niedersachsen-Bremen: Durch den Testamentsvollstrecker freigegebenes Einkommen aus einer Erbschaft ist zur Deckung des Lebensbedarfs heranzuziehen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 März 2015 - 11:11

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 2211 BGB, § 2217 BGB

Das Einkommen aus einem Erbfall ist im Falle einer aus einer angeordneten Testamentsvollstreckung resultierenden Verfügungsbeschränkung des Hilfebedürftigen insoweit zu berücksichtigen, als diesem aufgrund einer Freigabe durch den Testamentsvollstrecker tatsächlich bereite Mittel aus einer Erbschaft zufließen und zur Deckung des Bedarfs verwendet werden können. (Leitsatz des Gerichts)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.11.2014 - L 15 AS 457/12 - http://dejure.org/2014,37844

Anmerkung von Rechtsanwältin Ilka Turnau, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
 
Praxishinweis
 
Nach st. Rspr. des BSG (vgl. FD-SozVR 2012, 334135 m. Anm. Schicke) ist für die Beurteilung, ob eine Erbschaft Einkommen oder Vermögen darstellt, grundsätzlich der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Unter Anwendung der sog. Zuflusstheorie ist eine Erbschaft, die während des laufenden SGB II-Bezugs erfolgt, daher als Einkommen zu berücksichtigen. Die Entscheidungen des BSG beziehen sich jedoch nur auf solche Fälle, in denen der Nachlassgegenstand ausschließlich aus Geld bestand.

Das SG Aachen entschied demgegenüber in seinem Urteil vom 11.09.2007 (BeckRS 2007, 48279; Anm. Litzenburger, FD-ErbR 2007, 246264), dass eine Erbschaft als Vermögen zu werten sei, wenn die Erbschaft ausschließlich aus einer Immobilie bestehe. Andernfalls würde der Erbe mangels sofortiger Verwertbarkeit der Immobilie ohne Leistungen bleiben, da § 24 Abs. 5 SGB II nur bei Vermögen greife und § 24 Abs. 4 SGB II oder § 24 Abs. 1 SGB II nicht passen.
 
 
Quelle: http://tinyurl.com/kck7tge - beck-aktuell - Nachrichten - Urteilsanalysen

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/

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