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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers auf Kosten der Unterkunft bei rückwirkender Bewilligung von Übergangsgeld - Gewährung von aufstockenden Leistungen gem. § 22 SGB 2 durch den Grundsicherungsträger.

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  Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers auf Kosten der Unterkunft bei rückwirkender Bewilligung von Übergangsgeld - Gewährung von aufstockenden Leistungen gem. § 22 SGB 2 durch den Grundsicherungsträger.    Empty Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers auf Kosten der Unterkunft bei rückwirkender Bewilligung von Übergangsgeld - Gewährung von aufstockenden Leistungen gem. § 22 SGB 2 durch den Grundsicherungsträger.

Beitrag von Willi Schartema Mo 26 Jan 2015 - 13:57

SG Hannover 6. Kammer, Urteil vom 06.01.2015 - S 6 R 901/12


Leitsätze (Juris)
Übergangsgeld und Arbeitslosengeld II sind als kongruente Leistungen i.S.d. § 104 SGB X auch dann zu beurteilen, wenn der Versicherte Arbeitslosengeld II lediglich als aufstockende Leistungen und hier nur Kosten der Unterkunft erhält. Sowohl das Arbeitslosengeld II als auch das Übergangsgeld geben den Versicherten die finanzielle Möglichkeit, um den Lebensunterhalt für eine Übergangsphase zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu bestreiten und sind damit zweckidentisch.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175050&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1774/

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