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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rechtswidrige EGV/VA nicht zur Entfaltung kommen lassen Um das Jobcenter mal auf den Weg der Tugend zu führen einen Gegenvorschlag unterbreiten

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Rechtswidrige EGV/VA nicht zur Entfaltung kommen lassen Um das Jobcenter mal auf den Weg der Tugend zu führen einen Gegenvorschlag unterbreiten  Empty Rechtswidrige EGV/VA nicht zur Entfaltung kommen lassen Um das Jobcenter mal auf den Weg der Tugend zu führen einen Gegenvorschlag unterbreiten

Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 15:46


VORWORT ERKLÄRUNG DER RECHTSLAGE:

Hier liegt ein atypischer Fall vor wo durch die Regelverpflichtung einer bestimmten EGV zur Unterschrift dazu aufgefordert wird auf seine Rechte zu verzichten. Was rechtswidrig ist.

"Nach vorzugswürdiger Ansicht (s. Müller in Hauck/Noftz/Voelzke § 15Rn 21f.; Fuchsloch in Gagel, SGB III/SGB II, § 15 Rn 46; s.a. § 31 Rn 14) liegt wegen der Möglichkeit der einseitigen Festlegung durch Verwaltungsakt (Satz 6) ein atypischer Fall auch dann vor, wenn der Hilfebedürftige nicht bereit ist, eine - bestimmte - Eingliederungsvereinbarung abzuschließen."
Im Fall der Weigerung eine konkrete EGV zu unterschreiben ist also vom Abschluss einer EGV abzusehen. Wird von einem Abschluss abgesehen, liegt natürlich auch kein Sanktionsgrund vor.
Berlit hingegen führte im Jahre 2006 in LPK-SGB II (Münder), 2. Auflage zum § 15 noch unter anderem aus, dass der Einsatz von nicht hinreichend qualifizierten Personal oder die grobe Missachtung fachlicher Quallitätstandard (dazu NDV 2004, 49) ein i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I wichtiger Grund Mitwirkungsverweigerung durch den Hilfebedürftigen sein kann.
Voraussetzungen um keine EGV ab zu schließen mit dem Sachbearbeiter.

Verstößt der Bürger bei Bezug von Arbeitslosengeld II gegen eine Eingliederungsvereinbarung, kürzt das JobCenter oft seine Leistungen. Häufig sind die Eingliederungsvereinbarungen aber nicht rechtsgültig. Trotz Unterschrift durch den Bürger darf das JobCenter dann keine Sanktion verhängen, insbesondere nicht seine Leistungen kürzen.

Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Urteilen, die die Nichtigkeit einer Eingliederungsvereinbarung annehmen. Enthält die Vereinbarung z.B. wie häufig eine bloße Ansammlung von Textbausteinen ohne sich mit der individuellen Situation des Bürgers zu befassen, ist die Vereinbarung trotz Unterzeichnung nichtig, so dass bei einem "Verstoß" dann auch Leistungen nicht gekürzt werden dürfen.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/sanktion-bei-verstoss-gegen-eingliederungsvereinbarung-bei-arbeitslosengeld-ii_004340.html

Hilfreich wäre also mal zusammenzutragen oder mitzuteilen, was weitere Merkmale der Rechtswidrigkeit beim Thema Eingliederungsvereinbarung sind, als die auf der verlinkten Seite (anwalt.de) angedeuteten Merkmale. Es fängt nämlich schon mit der Art und Weise an, auf die eine Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen ist.

Es geht also bei der möglichen Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung nicht nur um den Inhalt oder Text und Sanktionen wegen Verstöße dagegen, sondern auch um die Vorgeschichte, also auch darum, wie es zu einer Eingliederungsvereinbarung mit welchem Mitarbeiter des Jobcenter kam. Von Interesse kann dabei auch das Verhalten oder z. B. auch die Qualifikation des Mitarbeiters sein, mit dem die EGV zustande kam.

Auch die Art und Weise des Zustandekommens einer Eingliederungsvereinbarung kann bereits eine Rechtswidrigkeit begründen.

Der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung oder Verstöße dagegen und abgeleitete Sanktionen spielen dann keine Rolle mehr.

Bis heute finden sich 2 wesentliche Punkte in jeder EGV nahezu unverändert:

1. Die "Rechtsfolgenbelehrung"
2. Die Schlussklausel

Mit der Unterschrift unter eine EGV unterwirft man sich also durch Zustimmung zur Rechtsfolgenbelehrung dem § 31 Minderung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II im SGB II.

Der ist - so Prof. Dr. Uwe Berlit - verfassungsrechtlich höchst bedenklich.

Und auch andere Rechtsexperten haben hierzu schon im diesem Sinne vorgetragen bzw. Fachaufsätze etc. veröffentlicht - vor 2005!

Das erklärt wohl (neben anderen Gründen) auch die Regelverpflichtung zum Abschluss einer EGV.

Das Wörtchen "soll" sagt, dass das Jobcenter (BA) in der Regel eine EGV abschließen soll.

Von jeder Regel gibt es bekanntlich Ausnahmen. Diese werden als "atypische Fälle" bezeichnet.

Nun habe ich ja schon auf Prof. Dr. Uwe Berlit hingewiesen. Und der Uwe Berlit hat schon vor Hartz IV sich (ähnlich wie andere auch) zum Thema der geplanten Änderungen im SGB II sehr kritisch geäußert und auch (noch) aktuellen im Lehr- und Praxiskommentar von Münder zum SGB II in der 3. Aufl. Juli 2009 schreibt Dr. Uwe Berlit in seiner Kommentierung auf S. 317 oben zu § 15 SGB II u. a. eben auch:

"Nach vorzugswürdiger Ansicht (s. Müller in Hauck/Noftz/Voelzke § 15Rn 21f.; Fuchsloch in Gagel, SGB III/SGB II, § 15 Rn 46; s.a. § 31 Rn 14) liegt wegen der Möglichkeit der einseitigen Festlegung durch Verwaltungsakt (Satz 6) ein atypischer Fall auch dann vor, wenn der Hilfebedürftige nicht bereit ist, eine - bestimmte - Eingliederungsvereinbarung abzuschließen."

Im Fall der Weigerung eine konkrete EGV zu unterschreiben ist also vom Abschluss einer EGV abzusehen. Wird von einem Abschluss abgesehen, liegt natürlich auch kein Sanktionsgrund vor.


Der Abschluss einer EGV nach § 15 SGB II ist eine Regelverpflichtung:

§ 15 Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,

1.
welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2.
welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat,
3.
welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.

Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.

Es wird also mit der Kürzung des Soziokulturellen Existenzminimums (SKEM) um 30 % gedroht, wenn man nicht unterschreiben und sich somit nicht dem verfassungsrechtlich höchst bedenklichen § 31 des SGB II unterwerfen will.

Diese Drohung könnte auch als Androhung eines empfindlichen Übels angesehen werden im Sinne des § 240 StGB und es kann auch hinsichtlich des Inhalts so mancher EGV als verwerflich gesehen werden.

Hinzu kommt, dass die Unterwerfung unter den § 31 die Zustimmung zum Risiko der eigenen Geschäftsunfähigkeit bedeutet.

Dies gilt insbesondere für die U 25, die ja zustimmen würden, besonders schnell sämtliche Ansprüche einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU), Krankenversicherung und sogar die letzte, mögliche Absicherung nach SGB XII verlustig gehen zu können.

Das ist nicht nur völlig unzumutbar, sondern wirft weitere, rechtliche Fragen und Probleme auf:

Darf ich zustimmen, dass ich nicht nur komplett geschäftsunfähig und zu einem Notfall werden kann?

Ist es nicht verwerflich und sittenwidrig, ja vll. sogar strafbar, mir solch eine Vereinbarung vorzulegen und mir eine Zustimmung unter Androhung eines empfindlichen Übels abzunötigen?

Fragen, die sich auch ein Beistand stellen sollte, denn als Zeuge möglicher Straftaten wäre er ja verpflichtet, diese zur Anzeige zu bringen. Also nie alleine zu Terminen im Jobcenter, sondern immer mit Beistand!

Im bereits erwähnten LPK von Münder hat Prof Dr. Berlit dem Thema "Verfassungsrechtliche Erwägungen" fast vier Seiten gewidmet (S. 567 bis 571). Seine ganze Kommentierung zum § 31 ist wie alle anderen Kommentierungen von ihm absolut lesenswert. Einfach deswegen, weil sie gangbare Wege erfolgreicher, rechtlicher Gegenwehr gegen die nahezu tägliche und wiederkehrende Schikane und Willkür in den Jobcentern erkennen lassen.

Wenn Du meinst es müsste ein Gegenvorschlag unterbreitet werden, nehme aus der EGV die Rechtsfolgebelehrung heraus und den Satz soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird.

Ändern in
Sie bewerben sich zeitnah d.h. spätestens nach dem 3. Werktag nicht an Sonn und Feiertagen auf Vermittlungsvorschläge vom Jobcenter.

Ich Bestehe auf ein Nachbesserungsrecht in der Laufzeit der EGV.

So hättest Du ein Mitbestimmungsrecht bei Änderungen des EGV Inhaltes.

Ich mich nur Bewerben muss soweit Arbeitsangebote vorhanden sind die auf mein Bewerber Profil passen.

3.1.3 Verweigerung zumutbarer Arbeit, Ausbildung, geförderter Arbeit, Arbeitsgelegenheit, Sofortangebot oder sonstiger in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarter Maßnahme (Abs. 1Satz 1ht. c))

Der Hilfebedürftige muss sich aber nicht vorteilhafter darstellen, als er tatsächlich ist (s.a. LSG HH 7.2.2002 - L 5 AL 53/00 - info also 2003, 149 [Bewerbungsschreiben mit unangemessenem Inhalt]); er darf von sich aus auf gesundheitliche Einschränkungen seines Leistungsvermögens,
familiäre Betreuungspflichten oder ein gewerkschaftliches. Engagement hinweisen sein Lebensalter und die Dauer der Arbeitslosigkeit bezeichnen (BSG 9.12.2003 ~ B 7 AL 106/02 R - SozR 4-4100 § 119 Nr. 3), soweit er nicht seine angebliche Nichteignung für die angebotene Arbeit unmissverständlich Im Bewerbungsschreiben zum Ausdruck bringt (BSG 27.4.2004 -. B.11.AL 43/04 B), und seine Vorstellungen zur Gestaltung der Tätigkeit, den Arbeitsbedingungen und insbesondere zum Entgelt äußern (soweit diese nicht offenkundig überzogen sind).

Mit einer Bewerbung muss der Hilfesuchende aber sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen und gerade auch bei der Formulierung eines Bewerbungsschreibens alles unterlassen, was dieser Intention nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts erkennbar entgegenlaufen (BSG 5.9.2006 - B 7a AL 14/05 R - NZS 2007, 268). Die zum SGB III entwickelten Anforderungen an ein Bewerbungsschreiben (s.a. BSG 9.12.2003 - B 7 AL 106/02 R; 27.4.2004 - B 11 AL 43/04 B; LSG BW 10.5.2005 - ~ 9 AL 4331103) sind übertragbar, ihre gravierende Nichtbeachtung steht der Nichtbewerbung gleich (LSG BE-BB 13.12.2006 - L 18 AS 1191106).
Die durch das Fortentwicklung. G (Ein!. Rn 24) eingeführte Absenkung bei Weigerung, ein zumutbares Angebot nach § 15 a (Sofortangebot) oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, erweitert den Sanktionsspielraum. Das Sofortangebot muss nach allgemeinem Grundsätzen (§ 10) zumutbar und auch sonst geeignet sein (§ 3), die zielgerichtete Integration in den Arbeitsmarkt (direkt oder mittelbar) zu befördern.
Die Sanktion Norm teilt daher das Grundproblem des Sofortangebots, dass ohne eine entsprechende Analyse der Umstände des Einzelfalls umgehend Sinnvolles angeboten werden soll. Dies ist im Einzelfall nicht auszuschließen, wird aber namentlich in Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit nicht der Regelfall sein können.

Vor einer Sanktionierung ist das Sofortangebot inzident auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Soweit dieses Angebot als Verwaltungsakt zu werten sein sollte (s.o. § 15 a Rn 11), gilt dies für die behördliche Sanktionsfeststellung wegen der vom Leistungsträger von Amts wegen zu berücksichtigenden Pflicht zur Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts (§ 44 Abs.1, 2 SGB X) auch nach Eintritt der Bestandskraft; jedenfalls wird ein Widerspruch gegen eine Absenkungsfeststellung sich bei regelmäßig mangels ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung noch offener Frist auch auf das Sofortangebot selbst beziehen.
Die Regelung zur Weigerung, sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahmen aufzunehmen oder fortzuführen, ist lex specialis zu lit. b) sowie580 Berlit in LPK-SGB II

Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages § 31 zu Nr. 2, deren Notwendigkeit und eigenständiger Regelungszweck sich aus den Gesetzesmaterialien nicht erschließt. Ein originärer Anwendungsbereich besteht, wenn nicht schon in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige die ihm anzubietenden bzw. angebotenen Maßnahmen
zur Eingliederung in Arbeit auch aufzunehmen und fortzuführen hat; dies gilt nicht für eine Trainingsmaßnahme, die lediglich schriftlich angeboten, aber nicht in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen worden ist (SG Freiburg 26.3.2008 - S 2 AS 474/08). Eine Sanktionierung setzt auch hier die inzident zu prüfende Rechtmäßigkeit der Maßnahme voraus.

Sie hat sich auch auf .die nicht ausdrücklich hervorgehobene Zumutbarkeit sowie die Eignung zur Arbeitsmarktintegration zu erstrecken. Erfasst werden z.B. Maßnahmen, welche die Integrationsaussichten erhöhen können (z.B. Sprachkurse oder die Vermittlung allgemeiner
instrumenteller Fähigkeiten, z.B. Computerkenntnisse) sowie alle sonstigen Maßnahmen, die rechtmäßig nach § 16 Abs. 1 oder 2 angeboten bzw. durchgeführt und daher in eine Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden dürfen.

Zusätzlich besteht ja Vertragsfreiheit Artikel 2 Abs. 1 GG und dagegen Verstößt eine EGV und wird hiermit Rechtswidrig.

Die in Deutschland als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit – ständige Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 8, 274 – s. dort Absatzrandnummer 212; BVerfGE 95, 267 – s. dort Absatzrandnummer 142), ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, die es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.

Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ist durch § 253 StGB strafbewehrt (vgl. Urteil des Reichsgerichts, RGSt 21, 114).

Als einzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit unterscheidet man Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit.

Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht, sich zu entscheiden, ob man einen Vertrag schließen will oder nicht. Ist diese Freiheit durch Gesetz beschränkt spricht man von Kontrahierungszwang (lateinisch contrahere; kontrahieren: einen Vertrag schließen). Kontrahierungszwang gilt regelmäßig bei Verträgen zur Daseinsvorsorge, so z. B. für Stromanbieter: Sie müssen den Kunden versorgen oder bei den Fällen der öffentlich-rechtlichen Versorgung mittels des Anschluss- und Benutzungszwangs (Kanalisation, Zuwege o.Ä.). Die Partnerwahlfreiheit besagt dabei als Teilaspekt der Abschlussfreiheit, dass man sich seinen Vertragspartner frei auswählen kann.

Unter Inhaltsfreiheit (oder Gestaltungsfreiheit) versteht man die Möglichkeit, den Inhalt der vertraglichen Regelungen frei zu bestimmen. So können auch völlig neue, vom Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen geschaffen werden (Typenfreiheit). Beschränkt wird die Inhaltsfreiheit durch den Typenzwang, z. B. im deutschen Sachenrecht (lateinisch numerus clausus abgeschlossene Anzahl).

Formfreiheit meint, dass man Verträge grundsätzlich ohne eine bestimmte Form schließen kann oder dass man eine Form wählt, die nicht im Gesetz erwähnt ist. Formfreiheit besteht dann nicht, wenn eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist, z. B. bei Grundstücksgeschäften. Hier hat die Form die Funktion der Warnung und kann zu Beweiszwecken dienen.

Die Aufhebungsfreiheit bedeutet schließlich, dass man sich auch wieder von geschlossenen Verträgen lösen kann.

OrtsAbwesenheit:
Es ist nicht zulässig, Regelungen zu Meldepflichten in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen und Verstöße gegen diese Festlegungen infolgedessen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b zu sanktionieren, denn die Tatbestände und Rechtsfolgen zu Meldepflichtverletzungen sind in § 31 Abs. 2. eigenständig geregelt. Rechtsfolgen wiederholter Pflichtverletzungen nach Absatz 2 regelt § 31 Abs. 3 S. 3 (Minderung um 10%, 20%, 30% usw.)..

Die ausdrücklich im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldepflichtverletzungen (Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) und OrtsAbwesenheiten dürfen nicht durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung umgangen und durch Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 . S.1 Nr. 1b ersetzt werden.

Unerlaubte OrtsAbwesenheiten führen nach § 7 Abs. 4a SGB II zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Abwesenheit.

Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt. Dort ist die Rede von Leistungswegfall, wenn man sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält.

http://wdbfi.sgb-2.de/ Quelle Indexseite

Durch die Änderung der OrtsAbwesenheit wird die EGV ungültig.

Eine EGV behält nur für die Zeit von 6 Monaten die Gültigkeit.

§ 15 Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils die für die Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
1.
welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2.
welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen
und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
3.
welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden.

Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte schadensersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.

Dadurch wird die EGV ungültig falls ein längerer Zeitraum als 6 Monate für die EGV abgeschlossen wird.

Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen das alles streichen.

[b]Streichen -> Irrtümer bei der Beurteilung gehen zu ihren Lasten.
auch
Die Eingliederungsvereinbarung wurde mit mir besprochen

Dazu heißt es in den fachlichen Hinweisen:
Eingliederungsvereinbarung:

3.1.4 Verweigerung Ausführung zumutbarer Arbeit nach § 16 d (Abs. 1 Satz 1Nr. 1 lit. d)

Die Absenkung bei Verweigerung im öffentlichen Interesse liegender zusätzlicher 49 Arbeit (bis 31.12.2008: § 16 Abs. 3 Satz 2, sodann § 16 d) unterstellt gegen kritische Stimmen im Schrifttum (Krahmer ZfSH 1983,211; Krahmer/Spindler ZFSH/SGB 1994, 18; Münder/Birk 1985,24 f., 35 f., passim) im Einklang mit der Rechtsprechung (BVerwG 10.2.1983 - 5 C 115.81 - E 67,1,5), dass sich die Selbsthilfeverpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft auch auf diese Form von Arbeiten erstreckt, diese insbesondere nicht schon deswegen unzumutbar sind, weil sie keine arbeitsrechtlich geschützte, arbeitsmarktnahe Tätigkeit bilden (s.o. Rn 13).

Hier muss ich noch sagen dass es ein Urteil gibt wo 1 € Jobs die Nicht zusätzlich sind dafür ein Tariflohn gezahlt werden muss.

viewtopic.php?f=26&t=38&p=38&hilit=Wertersatz#p38

Bundessozialgericht, Urteil vom 13.04.2011
- B 14 AS 98/10 R -
BSG: Rechtswidriger Ein-Euro-Job kann Anspruch auf Wertersatz begründen
Zugeteilte Arbeitsgelegenheit muss Merkmal der Zusätzlichkeit tragen

Ein Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II hat dann Anspruch auf Wertersatz durch das Jobcenter für eine geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (so genannter Ein-Euro-Job), wenn der wahrgenommenen Arbeitsgelegenheit das Merkmal der Zusätzlichkeit fehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
In der EGV sind die Leistungen und Pflichten beider Vertragsparteien genau zu beschreiben. Hierbei ist darauf zu achten, dass in der geschlossenen Vereinbarung nicht eine Vertragspartei im Verhältnis zur anderen ausschließlich oder übermäßig belastet bzw. begünstigt wird. Die Verteilung der Rechte und Pflichten sollte für beide Vertragsparteien ausgewogen sein.

Das heißt in dem Sinne das ein Vertrag ausgehandelt werden soll nicht muss und eine Einigung Zielgerichtet ausgehandelt werden soll, Mitsprache recht ist dort auch gegeben. Sollte dies nicht so umgesetzt werden das der Leistungsbezieher in der Verhandlung der EGV seine Vorschläge die ihm von nutzen sind nicht umsetzen dürfen, besteht hier ein Formfehler.

Wenn nichts besprochen wird und ein Vertrag nicht ausgehandelt wird ist der EGV ungültig.

Bewerbungsbemühungen:

Kostenübernahme bei geforderten Eigenbemühungen möchte ich hier geregelt haben das mir Pro Bewerbung eine Pauschale von 5 € erstattet werden und im Voraus für die ersten 10 Bewerbungen auf mein Konto überwiesen werden da im Regelsatz dafür nichts vorgesehen ist und solange diese EGV gilt 6 Monate lang wozu ich mich bereit erkläre 5 Bewerbungen pro Monat zu schreiben alle 2 Monate im Voraus die Bewerbungsunkosten pro Bewerbung von 5 € auf mein Konto überwiesen werden damit keine weitere Unterdeckelung des Regelsatzes zustande kommt da mein Regelsatz die nötigen Unkosten um ein Sozial Kulturelles Existenzminimum zu gewährleisten was nicht der Fall ist noch weiter unterschritten wird.

Rechtsanspruch auf Kostenübernahme bei geforderten Eigenbemühungen

Fordert ein Träger Arbeitslose zu Aktivitäten auf, die mit Kosten verbunden sind (z.B. Bewerbungen), muss der Träger die entstehenden Kosten übernehmen. Zwar sind Hilfen bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 46SGB III Kann-Leistungen. Sie werden aber zu Muss-Leistungen, wenn sie vom Träger verlangt oder in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt werden. Denn durch die Regelleistung sind solche Kosten nicht abgedeckt, können also vom Arbeitsuchenden nicht bestritten werden.

Kosten der Bewerbungen

In der EGV muss klargestellt werden, wer die Kosten für die Erwerbsbemühungen trägt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III können Bewerbungskosten übernommen werden. Anders als § 46 SGB III a. F. (alte Fassung) nennt der neue § 45SGB III für die erstattungsfähigen Kosten keinen festen Betrag mehr. Es ist deshalb umso notwendiger, dass in der Eingliederungsvereinbarung für jede Verpflichtung des Arbeitsuchenden, die mit Kosten verbunden ist, festgelegt wird, dass der SGB II-Träger die entstehenden Kosten zu tragen hat.
Nicht aus der Regelleistung
Nur soweit die Kosten erstattet werden, können Bewerbungen verlangt werden. In der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Bewerbungskosten nicht enthalten.
Ist die Regelleistung wegen einer Sanktion gekürzt oder der ganze Anspruch wegen eines wiederholten Pflichtenverstoßes versagt oder entzogen worden, können Kosten verursachende Erwerbsbemühungen keinesfalls verlangt werden. Für fehlende Bewerbungen usw. hat der Hilfebedürftige in diesen Fällen einen wichtigen Grund.

Sollten Sie die Notwendigkeit sehen, mit mir eine EGV zu vereinbaren, bin ich selbstverständlich unter Beachtung aller Vorschriften und Gesetze bereit, diese mit Ihnen zu verhandeln und bei ordnungsgemäßem Zustandekommen auch abzuschließen. Da ich ausdrücklich meine Bereitschaft erkläre besteht im Übrigen auch keine Handhabe für einen die EinV ersetzenden VA. Sollten Sie dennoch einen VA erlassen werde ich sofort rechtliche Schritte einleiten.

Mit freundlichen Grüßen.

Gruß aufruhig

Hinzu kommt noch in den Schreiben:

Wenn ein SB Kenntnisse vom Rechtswidrigen Inhalt einer EGV hat darf eine EGV nicht Erfolgen da es ein atypischer Fall ist.
Durch die Forderung auf seine Rechte zu verzichten.

Beim VA mit Rechtswidrigem Inhalt gilt das gleiche da es ein atypischer Fall ist.
Durch die Forderung auf seine Rechte zu verzichten

Darauf wird ja auf den Gegenvorschlag dieser EGV hingewiesen.

Hier kommt noch der § 58 SGB X in Betracht:
Bei der EGV:
§ 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,

2. ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,

3. die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,

4. sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Hinzu kommt noch in den schreiben:
Wenn ein SB Kenntnisse vom Rechtswidrigen Inhalt einer EGV hat darf eine EGV nicht Erfolgen.
Beim VA mit Rechtswidrigem Inhalt gilt das gleiche.
Darauf wird ja auf den Gegenvorschlag dieser EGV hingewiesen.

§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
neugefasst durch B. v. 23.01.2003 BGBl. I S. 102; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827; Geltung ab 30.05.1976
FNA: 201-6; 2 Verwaltung 20 Allgemeine innere Verwaltung 201 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren.

§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6. der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2. eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Und das ist hier der Fall:

Ortsabwesenheit.

Vertragsfreiheit.

Der EGV ist so nicht umsetzbar wie im Original.

Hier liegt ein atypischer Fall vor wo durch die Regelverpflichtung einer bestimmten EGV zur Unterschrift dazu aufgefordert wird auf seine Rechte zu verzichten. Was rechtswidrig ist.
Und durch die Forderung eine rechtswidrige EGV zu unterschreiben ein atypischer Fall vorliegt.
Ein VA darf jetzt nicht umgesetzt werden da auf die Rechtlage klar und eindeutig hingewiesen wurde da ein atypischer Fall vorliegt.

Zusätzlich besteht ja Vertragsfreiheit Artikel 2 Abs. 1 GG und dagegen Verstößt ein VA und wird hiermit Rechtswidrig.
Da ja ein ersetzender VA kein Vertrag ist sondern ein Verwaltungszwangsverfahren und somit rechtswidrig.

Willi Schartema
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