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Die Schutzfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten beginnt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen.
Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 18.12.2014 - S 19 AS 1756/14
Leitsätze (Juris)
1. Die Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ist grundsätzlich an keine bestimmte Wohnung gebunden.
2. Zieht ein Leistungsempfänger innerhalb der regelmäßig sechsmonatigen Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von einer abstrakt unangemessenen Wohnung in eine andere Wohnung um, die ebenfalls abstrakt unangemessen ist, so ist der Leistungsträger nur dann zu einer Absenkung auf die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten berechtigt, wenn der Leistungsempfänger durch den Abschluss des neuen Mietvertrages gegen eine wirksame Kostensenkungsobliegenheit verstoßen hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174451&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1766/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=e8fda588512294ce572e64e41054531a
Willi S
Leitsätze (Juris)
1. Die Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ist grundsätzlich an keine bestimmte Wohnung gebunden.
2. Zieht ein Leistungsempfänger innerhalb der regelmäßig sechsmonatigen Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von einer abstrakt unangemessenen Wohnung in eine andere Wohnung um, die ebenfalls abstrakt unangemessen ist, so ist der Leistungsträger nur dann zu einer Absenkung auf die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten berechtigt, wenn der Leistungsempfänger durch den Abschluss des neuen Mietvertrages gegen eine wirksame Kostensenkungsobliegenheit verstoßen hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174451&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1766/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=e8fda588512294ce572e64e41054531a
Willi S
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