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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 9 Dez 2014 - 13:08

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2014 - L 12 AS 1959/14 B ER - rechtskräftig



Leitsätze ( Autor)
1. Kein Anspruch auf Zustimmung zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren.

2. Eine Zustimmung zum Umzug ist auch nicht Voraussetzung für die zukünftige Übernahme höherer Kosten der neuen Wohnung. Soweit der Umzug in Sachen von § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II erforderlich ist und die Kosten der neuen Unterkunft angemessen sind, sind diese vom Leistungsträger auch dann zu übernehmen, wenn eine vorherige Zustimmung zum Umzug nicht vorliegt. Soweit mit der Verpflichtung zur Zustimmung eigentlich beabsichtigt ist, Planungssicherheit dahingehend zu erlangen, dass die neue Wohnung als angemessen angesehen und deren Kosten vom Leistungsträger damit zukünftig dauerhaft in voller Höhe übernommen werden, kann eine solche durch eine - nur vorläufig geltende - Entscheidung im Eilverfahren ohnehin nicht erzielt werden.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173978&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: gleicher Meinung - LSG NRW Beschlüsse v. 27.09.2012, L 12 AS 1350/12 B ER, v. 17.01.2011, L 6 AS 1914/10 B ER, v. 22.02.2013, L 2 AS 2299/12 B.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/

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