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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 9 Dez 2014 - 12:27

 Einrichtung zu treffen ist.


BSG, Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 66/13 R



Leitsatz ( Autor)
1. Die Unterbringung war nicht auf weniger als sechs Monate angelegt. Maßgeblich für die dafür anzustellende Prognose ist der Zeitpunkt der Aufnahme in die Klinik und nicht der Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II.

2. Ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 S 1 SGB II eingreift oder ausnahmsweise nicht besteht, lässt sich für die voraussichtliche Dauer der Unterbringung nur einheitlich und deshalb nur aus der Perspektive bei Aufnahme in das Krankenhaus beurteilen; ein Wiederaufleben eines zunächst ausgeschlossenen Anspruchs bei einem Krankenhausaufenthalt von voraussichtlich nicht unter sechs Monaten durch eine spätere Antragstellung ist mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren.
 
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13657
 
 
Anmerkung: ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2008 - L 5 AS 31/08.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/

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