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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Sep 2014 - 7:23

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2014 - L 10 AS 1593/14 B ER - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Das Entschließungsermessen des Jobcenters ist so weitgehend eingeschränkt, dass die einzig rechtmäßige Ermessensentscheidung über den Leistungsanspruch eines EU-Bürgers, der sich allein zum Zwecke der Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhält, darin besteht, eine vorläufige Entscheidung nach §§ 40 Abs 2 Nr 1 SGB II, 328 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III über seinen Antrag zu treffen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 – L 34 AS 1150/14 B ER; offen gelassen LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2014 – L 25 AS 1511/14 B ER; ablehnend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2014 – L 20 AS 502/14 B ER).

Für den Fall, dass die Erbringung einer vorläufigen Leistung nicht abgelehnt worden ist, ist insoweit das Verwaltungsverfahren noch offen. Dass die Verwaltung für den Fall der Ablehnung (die Leistung als endgültige zu erbringen) über dieselbe Leistung als vorläufige zu entscheiden hat, gilt deshalb, weil der ohne Einschränkungen gestellte Leistungsantrag nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (dazu BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 4 AS 29/13 R) fraglos auch als Antrag auf der Erbringung der Leistung als vorläufige Leistung (der in § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III ausdrücklich erwähnt und mit einer Rechtsfolge versehen ist, aber „natürlich“ auch bzgl der anderen Alternativen möglich ist) auszulegen ist.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171743&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: ebenso SG Halle/Saale Beschluss vom 30.05.2014 - S 17 AS. 2325/14 ER; LSG NRW, Beschluss vom 26.06.2014 - L 6 AS 980/14 B ER und - L 6 AS 981/14 B - rechtskräftig 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/


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