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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die begehrte Zusicherung gemäß § 22 SGB II ist auf eine höhere Geldleistung, nämlich die um monatlich 40,97 € höheren Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung gerichtet.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Jul 2014 - 8:43

Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist bei der Bestimmung des Berufungsstreitwertes des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG die regelmäßige Bewilligung für sechs Monate gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II - im (hier nicht vorliegenden) Sonderfall des § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II für maximal zwölf Monaten - zu beachten und kann allein durch die lediglich fiktive Möglichkeit, auch noch über den Bewilligungszeitraum hinaus Leistungen zu beziehen, kein höherer Berufungsstreitwert erreicht werden.

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.05.2014 - L 8 AS 169/14 B ER - L 8 AS 171/14 B PKH
 
Leitsätze (Juris)


Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=EC844DEF3169D4021E5B539DAF787138.jpf4?showdoccase=1&doc.id=JURE140011573&st=ent
 
Anmerkung: Vgl. dazu LSG BB, Beschluss vom 01.07.2014 - L 14 AS 1360/14 B ER - Zur Zulässigkeit einer Beschwerde bei einer Zusicherung gem. § 22 Abs 4 S 1 SGB II.

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1689/

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