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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Auslöse des Arbeitgebers ist – als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - L 5 AS 388/10 - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Es handelt sich bei diesen Spesen nicht um zweckbestimmte Einnahme auf privatrechtlicher Grundlage, die nach der bis zum 31. März 2011 geltenden gesetzlichen Grundlage ggf. unberücksichtigt bleiben können (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. B 4 AS 27/12 R).
Nach der Neuregelung in der Alg II-V ist eine pauschale Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen zumindest iHv 6,00 EUR täglich bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden möglich. Für den streitigen Zeitraum waren die tatsächlichen Aufwendungen jedoch nachzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, a.a.O., RN 24).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169621&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1: Vgl. SG Oldenburg, Beschluss vom 28.04.2014, Az. S 48 AS 107/14 ER (unveröffentlicht) - Zum Verpflegungsmehraufwand/Spesen eines Berufskraftfahrers - kein konkretisierter Aufwendungsnachweis im Sinne der Ausgaben.
Anmerkung 2: Höhe der Absetzbeträge bei Mehraufwendungen für Verpflegung: http://www.harald-thome.de/media/files/RD-NRW-Newsltter-27.05.2014.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Es handelt sich bei diesen Spesen nicht um zweckbestimmte Einnahme auf privatrechtlicher Grundlage, die nach der bis zum 31. März 2011 geltenden gesetzlichen Grundlage ggf. unberücksichtigt bleiben können (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. B 4 AS 27/12 R).
Nach der Neuregelung in der Alg II-V ist eine pauschale Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen zumindest iHv 6,00 EUR täglich bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden möglich. Für den streitigen Zeitraum waren die tatsächlichen Aufwendungen jedoch nachzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012, a.a.O., RN 24).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169621&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1: Vgl. SG Oldenburg, Beschluss vom 28.04.2014, Az. S 48 AS 107/14 ER (unveröffentlicht) - Zum Verpflegungsmehraufwand/Spesen eines Berufskraftfahrers - kein konkretisierter Aufwendungsnachweis im Sinne der Ausgaben.
Anmerkung 2: Höhe der Absetzbeträge bei Mehraufwendungen für Verpflegung: http://www.harald-thome.de/media/files/RD-NRW-Newsltter-27.05.2014.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
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