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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Mai 2014 - 10:25

Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer dieser Verfügung von über neuen Monaten angeordnet hat

Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 (Az.: S 29 AS 1636/14 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel



Die Regelfrist von sechs Monaten entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt einerseits hilfebedürftigen Personen einen stabilen, verlässlichen Rahmen, ermöglicht andererseits den öffentlichen Trägern aber auch, dass er nicht an Zielen starr festhalten muss, die sich als erfolglos erwiesen haben.
 
 
Anmerkung: Vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013 (Az.: B 14 AS 195/11 R): 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12982&linked=urt

Leitsätze Dr. Manfred Hammel

Ein eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn ein SGB II-Träger entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II ohne Ermessenserwägungen eine Gültigkeitsdauer dieser Verfügung von zehn Monaten angeordnet hat.

Es ist nicht zu bejahen, dass ein Jobcenter die Geltungsdauer eines Verwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ohne Bindung an die Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II nach freiem Ermessen festlegt.

Die von § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II festgesetzte Regelfrist gilt auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.


Anmerkung: Gleicher Auffassung SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - S 58 AS 1238 /14 ER (unveröffentlicht) und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 - L 7 AS 836/13 B

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164836&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Qelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1633/

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