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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zu später Antrag und dennoch ALG II Der Betroffene hat Antrag gestellt, hat aber die Antragsformulare nicht bzw. erst 6 Monate später abgegeben und der zuständige Leistungsträger hat ihn NICHT zur Mitwirkung aufgefordert. B 14 AS 56/08 R

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Zu später Antrag und dennoch ALG II Der Betroffene hat Antrag gestellt, hat aber die Antragsformulare nicht bzw. erst 6 Monate später abgegeben und der zuständige Leistungsträger hat ihn NICHT zur Mitwirkung aufgefordert. B 14 AS 56/08 R  Empty Zu später Antrag und dennoch ALG II Der Betroffene hat Antrag gestellt, hat aber die Antragsformulare nicht bzw. erst 6 Monate später abgegeben und der zuständige Leistungsträger hat ihn NICHT zur Mitwirkung aufgefordert. B 14 AS 56/08 R

Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 22:55

Werden ALG II Leistungen auch dann von der Behörde gezahlt, wenn der Antrag zu spät abgegeben wurde?

Wie heute in der Mainstream Presse berichtet, haben "Hartz-IV-Empfänger auch dann Anspruch auf Sozialleistungen, wenn sie sich Monate nicht um ihren Antrag kümmern". Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (Az.: B 14 AS 56/08 R). Doch was ist hier genau gemeint:

Der Betroffene hat Antrag gestellt, hat aber die Antragsformulare nicht bzw. erst 6 Monate später abgegeben und der zuständige Leistungsträger hat ihn NICHT zur Mitwirkung aufgefordert.

Genau das, dass der zuständige Leistungsträger NICHT zur Mitwirkung aufgefordert hat, ist diesem nun zum Verhängnis geworden. Das Urteil bedeutet nicht, wie man den Headlines und News der Mainstream-Presse entnehmen könnte, dass man auch, wenn man seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, einen Anspruch hat, das führt das BSG auch ergänzend aus.

Konkret hätte hier der zuständige Leistungsträger, entsprechend seinen Pflichten nach § 17 SGB I, den Antragsteller schr. zur Mitwirkung auffordern und eine Frist zur Abgabe der Formulare setzen und androhen müssen, nach Fristablauf eine Antragsablehnung zu erlassen (§§ 60 und 66 SGB I). Wäre der Antragsteller dann seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, hätte der zuständige Leistungsträger eine Antragsablehnung erlassen müssen. Dies ist nicht geschehen, womit der Leistungsträger seine Pflichten nach § 17 SGB I vernachlässigt hat, was wiederum dem Antragsteller nicht angelastet werden kann.
Darauf basiert das Urteil. Es hat also grundsätzlich nichts mit ALG II zu tun, sondern mit schon lange bestehenden Rechtsvorschriften für Verwaltungsakte im Allgemeinen, was für das Sächsische Landessozialgericht ziemlich beschämend ist, dieses hätte es besser wissen müssen. (29.10.2009)


http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-zu-spaeter-antrag-und-dennoch-alg-ii-0092.html

Gruß Willi S

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