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Aussetzung des Verfahrens wegen des Verdachts einer Straftat
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.02.2014 - L 3 AS 174/14 B
Leitsätze (Autor)
Zu den Rechtsvoraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens, wenn sich im Lauf des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist.
Liegen die Rechtsvoraussetzungen für eine Aussetzung vor, steht diese im Ermessen des Gerichts. Das Gericht muss deshalb die im Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und in der getroffenen Entscheidung darstellen.
Ist die Entscheidung des Sozialgerichts, wie hier, überhaupt nicht begründet, ist eine Ermessensentscheidung nicht erkennbar und der angefochtene Beschluss allein aus diesem Grund aufzuheben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2006, L 13 AL 2346/06 B ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167781&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258
Willi S
Leitsätze (Autor)
Zu den Rechtsvoraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens, wenn sich im Lauf des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist.
Liegen die Rechtsvoraussetzungen für eine Aussetzung vor, steht diese im Ermessen des Gerichts. Das Gericht muss deshalb die im Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und in der getroffenen Entscheidung darstellen.
Ist die Entscheidung des Sozialgerichts, wie hier, überhaupt nicht begründet, ist eine Ermessensentscheidung nicht erkennbar und der angefochtene Beschluss allein aus diesem Grund aufzuheben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2006, L 13 AL 2346/06 B ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167781&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258
Willi S
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