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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vorläufige Erteilung einer Zusicherung zum Umzug im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

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Beitrag von Willi Schartema Mo 10 Feb 2014 - 10:49

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.01.2014 - L 7 AS 1826/13 B ER

Leitsätze (Autor)
Bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Angemessenheitsobergrenze nach dem Tabellenwert des § 12 WoGG – rechte Spalte – abgestellt werden ( Sächs. LSG, Beschluss vom 05.04.2012 – L 7 AS 425/11 B ER ). Diesem Betrag ist ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R ).

Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.

Die Eilbedürftigkeit des Antrags auf Sicherung zur Übernahme der Wohnkosten sei jedenfalls deshalb gegeben, weil das derzeit noch offene Wohnungsangebot bei Abwarten des Abschlusses des Hauptsachverfahrens für die Antragstellerin nicht mehr verfügbar wäre (Sächs. LSG, Beschluss vom 05.04.2012 – L 7 AS 425/11 B ER ).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166887&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250

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