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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift lediglich auf die Aufwendungen für die neue Unterkunft, also die Nettokaltmiete zzgl. der kalten Betriebskosten, und gerade nicht auf die Aufwendungen für
die Heizung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 843/13 B rechtskräftig
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165838&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.2013 - L 2 AS 843/13 B rechtskräftig
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165838&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239
Willi S
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