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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auch das Jobcenter Zwickau kann sich sein Hausverbot sonstwohin schieben ... Viele Jobcenter machen das um rechtswidrig Leistungen zu verweigern

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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Dez 2013 - 9:30

Fundsache bei Tacheles

Zu:
Hausverbot im ER-Verfahren gekippt - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau: Hausverbot im ER-Verfahren gekippt - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau


http://www.ali-gegenwind.de/2013/11/29/hausverbot-im-er-verfahren-gekippt/

und

Hausverbot der letzte Weg - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau: Hausverbot der letzte Weg - Gegenwind e.V. Arbeitsloseninitiative Glauchau-Zwickau


http://www.ali-gegenwind.de/2013/09/09/hausverbot-der-letzte-weg/

bezugnehmend auf:
Prozessbericht: "Jobcenter kann sich sein Hausverbot sonstwohin schieben" | Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion: Prozessbericht: "Jobcenter kann sich sein Hausverbot sonstwohin schieben" | Die KEAs e. V.

http://www.die-keas.org/node/545

SG Chemnitz, Beschl. v. 19.11.2013 - S 20 AS 4354/13 ER


"Das vom Antragsgegner erteilte Hausverbot in der derzeitigen Fassung ist nicht frei von Ermessensfehlern in Bezug auf die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, denn es genügt nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Danach muß die getroffene Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen sein. Ein Hausverbot ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt. Ein milderes Mittel zu einem Hausverbot, welches den Antragsteller von seiner Tätigkeit als Beistand vor Ort beim Antragsgegner ausschließt, wäre eine Regelung entsprechend der Ergänzung zum Hausverbot des Antragsgegners vom 07.11.2013 auch für sein Auftreten als Beistand. Der Antragsteller wäre damit von seiner Tätigkeit als Beistand anderer Leistungsberechtigter in den Dienststellen nicht ausgeschlossen. Der Antragsgegner legte in seiner Begründung zum Hausverbot nicht dar, weshalb es nicht möglich ist, daß der Antragsgegner als Beistand eines Leistungsberechtigten die Dienststellen des Antragsgegners betreten kann, wenn er sich sogleich an der Infothek in der Eingangszone zu meldet und sodann durch den Sicherheitsdienst oder eine(n) Angestellte(n) des Antragsgegners abgeholt, zum Ansprechpartner des Leistungsberechtigten gebracht wird und gegebenenfalls im Beisein dieser dritten Person die Angelegenheiten des jeweiligen Leistungsberechtigten mit dem Antragsteller als Beistand zur Klärung gebracht werden können. Möglich wäre auch eine Zurückweisung des Antragstellers als Beistand nach § 13 Abs. 6 Satz 1 SGB X im Einzelfall. Weshalb bei solchen Vorgehensweisen der störungsfreien Ablauf des Dienstbetriebs und die gedeihliche Abwicklung der Dienstgeschäfte nicht sichergestellt ist, führte der Antragsgegner nicht aus. Dem Antrag war daher nach teilweiser Erledigterklärung durch den Antragsteller in tenoriertem Umfang stattzugeben."

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1977864

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