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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 14:15

Bereits die
Einreichung eines gemeinsames Antragsformulars auf Bewilligung von
Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist ein gewichtiges Indiz
für eine eheähnliche Gemeinschaft, ferner die Unterschrift des für sich
genommen offenkundig nicht hilfebedürftigen Partners auf dem gegen den
ablehnenden Bescheid eingelegten Widerspruch; auch das Widerspruchs- und
Klageverfahren sind gemeinsam geführt worden.

1. Für die Annahme einer zum Vorliegen
einer Bedarfsgemeinschaft führenden Partnerschaft müssen nach dem
Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II drei Voraussetzungen
gegeben sein, nämlich ein gemeinsamer Haushalt, eine Partnerschaft und
der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und
füreinander einzustehen.

2. Das Zusammenleben in einem
gemeinsamen Haushalt erfordert keine besonders ausgestaltete
Wirtschaftsgemeinschaft, sondern es genügt regelmäßig das Zusammenleben
in einer gemeinsamen Wohnung.
3. Die Abgrenzung zu einer reinen
Wohngemeinschaft erfolgt nach der gesetzlichen Systematik nach dem
Merkmal, dass Voraussetzung für das tatbestandliche Eingreifen der
Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II das Bestehen einer Partnerschaft
ist.
4. Der Verantwortungs- und Einstehenswille bezieht sich auf die
Einstandsbereitschaft in sämtlichen not- und Wechselfällen des Lebens.
Er ist nicht mit der Bereitschaft zu verwechseln, die Unterstützung des
Partners mit dem Lebensnotwendigen auch vorrangig vor der
Inanspruchnahme steuerfinanzierter Sozialleistungen zu erbringen.
5.
Die Regelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II rechtfertigt nicht den
Umkehrschluss, dass in Fällen noch nicht einjährigen Zusammenlebens eine
Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht angenommen werden kann.









Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Angelegenheiten nach dem SGB II
- Keine Streitsachengebühren-Festsetzung !!! -

1. Für die Annahme einer zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft
führenden Partnerschaft müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3
Nr. 3c SGB II drei Voraussetzungen gegeben sein, nämlich ein gemeinsamer
Haushalt, eine Partnerschaft und der wechselseitige Wille,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

2. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt erfordert keine
besonders ausgestaltete Wirtschaftsgemeinschaft, sondern es genügt
regelmäßig das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung.

3.
Die Abgrenzung zu einer reinen Wohngemeinschaft erfolgt nach der
gesetzlichen Systematik nach dem Merkmal, dass Voraussetzung für das
tatbestandliche Eingreifen der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II
das Bestehen einer Partnerschaft ist.

4. Der Verantwortungs-
und Einstehenswille bezieht sich auf die Einstandsbereitschaft in
sämtlichen not- und Wechselfällen des Lebens. Er ist nicht mit der
Bereitschaft zu verwechseln, die Unterstützung des Partners mit dem
Lebensnotwendigen auch vorrangig vor der Inanspruchnahme
steuerfinanzierter Sozialleistungen zu erbringen.

5. Die
Regelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II rechtfertigt nicht den
Umkehrschluss, dass in Fällen noch nicht einjährigen Zusammenlebens eine
Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nicht angenommen werden kann.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Urteil vom 09.05.2012, L 13 AS 105/11

§ 7 Abs 3 Nr 3c SGB 2, § 7 Abs 3a Nr 1 SGB 2, § 9 Abs 2 S 1 SGB 2
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren vom Beklagten die Bewilligung von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) zugunsten der Klägerin zu 2. und ihres 1989 geborenen Sohnes J.
für den Zeitraum vom 18. Dezember 2009 bis zum 5. Mai 2010. Hintergrund
ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob im genannten
Zeitraum eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen den
Klägern bestand.

2

Am 18. Dezember 2009 sprach die
Klägerin zu 2. beim Beklagten vor und teilte mit, dass sie Leistungen
nach dem SGB II benötige; zugleich gab sie an, dass sie bei ihrem
Lebensgefährten, dem Kläger zu 1., wohne, der in Arbeit sei. In der
Folgezeit reichten die Kläger ein gemeinsames Antragsformular auf die
Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ein.

3

Da die Berechnung von Bedarf und berücksichtigtem Einkommen für die
Monate Dezember 2009 und Januar 2010 ein übersteigendes Einkommen in
Höhe von 75,23 € bzw. in Höhe von 129,20 € ergab, lehnte die für den
Beklagten handelnde Stadt K. mit Bescheid vom 8. März 2010 die
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab und berücksichtigte
hierbei die Kläger sowie den 1989 geborenen Sohn der Klägerin zu 2. als
eine Bedarfsgemeinschaft. Mit einem offenbar von der Klägerin zu 2.
handschriftlich erstellten Schreiben, das der Kläger zu 1.
unterschrieben hat, legte dieser gegen den Bescheid Widerspruch ein und
führte zur Begründung aus: "Wir lebten zum Zeitpunkt der Antragstellung
im Dezember 2009 noch nicht ein Jahr zusammen. Wir sind erst im April
2009 zusammen gezogen. Daher sind wir auch noch nicht als
Bedarfsgemeinschaft anzusehen." Im Rahmen der Antragstellung hatten die
Antragsteller erklärt: "Vor der Antragstellung lebten wir nur von dem
Gehalt von Herrn B.. Leider reicht dies für uns drei nicht aus.
Krankenversichert war ich bei meinem Ex-Mann", auch dieses Schreiben
wurde handschriftlich von der Klägerin zu 2. erstellt.

4


Unter Bezugnahme auf diese Erklärung, auf die gemeinsame Einreichung
des Antragsvordrucks, den auch der Kläger zu 1. – der den Antrag mit
unterschrieben hat –unmissverständlich als Hilfesuchender mit der
Klägerin zu 2. und deren Sohn gemeinsam gestellt habe, sowie unter
Hinweis darauf, dass nur ein einziges Girokonto für eine gemeinsame
Leistungsgewährung angegeben worden sei, wies der Beklagte den
Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2010
zurück. Als ergänzendes Indiz zog er hierbei heran, dass die Kläger am
5. Mai 2010 geheiratet hatten und die Anmeldung der Eheschließung
bereits am 23. März 2010 erfolgt war. Zudem ergebe sich aus dem Umstand,
dass nur der Kläger zu 1. und nicht die Klägerin zu 2. Widerspruch
gegen die Leistungsablehnung eingelegt habe, dass der Kläger zu 1. für
die Klägerin zu 2. in Not- und Wechselfällen des Lebens einstehe. Denn
der Kläger zu 1. habe aufgrund seines Arbeitsverdienstes offensichtlich
keinen Sozialleistungsanspruch als Einzelperson. In Würdigung aller
Umstände spreche das Gesamtbild für ein Vorliegen einer "eheähnlichen
Gemeinschaft" im Zeitraum bereits ab Antragstellung. Bei der Regelung
nach § 7 Abs. 3 a SGB II handele es sich lediglich um eine
Vermutungsregel, wobei jedoch die Dauer des Zusammenlebens letztlich
nicht entscheidend für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer
eheähnlichen Gemeinschaft sei.

5

Die Kläger haben am
21. Juli 2010 Klage erhoben und haben sich zur Begründung darauf
berufen, gemäß § 7 Abs. 3 a SGB II werde ein wechselseitiger Wille,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, erst
vermutet, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammen lebten. Dies sei
jedenfalls bei Antragstellung noch nicht der Fall gewesen. Die Kläger
seien erst im April 2009 in einen gemeinsamen Haushalt gezogen. Daher
gelte jedenfalls bis zur Eheschließung der Kläger im Mai 2010 die
gesetzliche Vermutung, dass bis dahin nicht von einer
Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden könne. Die Heirat sei zudem zum
Zeitpunkt des Zusammenziehens und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch
nicht beabsichtigt gewesen. Der Beklagte ist der Klage entgegen
getreten.

6

Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die
Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2011 mit der tragenden
Begründung abgewiesen, die Kläger hätten eine Bedarfsgemeinschaft
gebildet, da sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem
Haushalt gelebt und zusammen "aus einem Topf" gewirtschaftet hätten,
indem sie von dem Einkommen des Klägers zu 1. ihren Lebensunterhalt
gemeinsam bestritten hätten. Aus der gemeinsamen Weise des Bestreitens
des Lebensunterhalts werde deutlich, dass die Kläger schon damals den
wechselseitigen Willen gehabt hätten, Verantwortung füreinander zu
tragen und füreinander einzustehen. In dieser Konstellation sei es nicht
erforderlich, dass die Partner - im Sinne des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II
- bereits länger als ein Jahr zusammen lebten, denn diese Norm stelle
kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer
Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft auf und rechtfertige nicht den
Umkehrschluss, dass bei einem kürzeren als einjährigen Zusammenleben
der Partner eine Einstandsgemeinschaft nicht bestehen könne.

7

Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 18. Februar 2011
zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 17. März 2011 Berufung
eingelegt und haben zur Begründung im Wesentlichen ihr
erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.

8

Die Kläger beantragen,

9

den Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 16. Februar 2011 sowie den
Bescheid der Stadt K. vom 8. März 2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Juni 2010 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, den Klägern für den Zeitraum vom 18.
Dezember 2009 bis zum 5. Mai 2010 Leistungen nach dem SGB II zu
gewähren.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Auch er verweist auf sein vorheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren.

13

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 21.
März 2012 die Entscheidung des Rechtsstreits in Anwendung des § 153 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen. Die
Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

14

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten
verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der
Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei
ehrenamtlichen Richtern entscheiden, weil das SG Lüneburg durch
Gerichtsbescheid entschieden und der Senat mit Beschluss vom 21. März
2012 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153
Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

16

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung
ist zulässig (§ 143 SGG), aber nicht begründet. Der angefochtene
Bescheid der Stadt K. vom 8. März 2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Juni 2010 ist rechtmäßig
und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

17

Die
Kläger – auch die Klägerin zu 2. – waren im streitgegenständlichen
Zeitraum nicht hilfebedürftig i. S. den § 9 Abs. 1 SGB II. Insbesondere
erfolgte die gemeinsame Veranlagung der Kläger im Rahmen einer
Bedarfsgemeinschaft zu Recht.

18

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1
SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch
das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Partner
i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leitungsberechtigten in einem
gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung
der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu
tragen und füreinander einzustehen. Im Sinne dieser Vorschrift waren die
Kläger im Zeitraum vom 18. Dezember 2009 bis zum 5. Mai 2010 in einer
Bedarfsgemeinschaft lebende Partner.

19

Für die
Annahme einer zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führenden
Partnerschaft müssen nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB
II drei Voraussetzungen gegeben sein (so auch Bayerisches LSG,
Beschluss vom 9. Dezember 2009 – L 16 AS 779/09 B ER – juris Rn. 14;
Sächsisches LSG, Beschluss vom 10. September 2009 – L 7 AS 414/09 B ER –
juris Rn. 54 ff., m. w. Nachw.; vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen
auch den Senatsbeschluss vom 23. November 2011 - L 13 AS 282/11 B ER),
nämlich ein gemeinsamer Haushalt (vgl. sogleich a., vgl. auch LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - L 19 AS 1991/10 B
– juris Rn. 5, m. w. Nachw.), eine Partnerschaft (dazu unten b.) und
der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und
füreinander einzustehen („Verantwortungs- und Einstehenswille“, dazu
unten c.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Ergebnis eine
Einkommens- und Vermögensberücksichtigung nur in Fällen einer engen
persönlichen Verbundenheit der Partner zu rechtfertigen ist, die in
Anlehnung an den überkommenen Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“
die Vermutung eines gegenseitigen Einstandswillens in den Not- und
Wechselfällen des Lebens tragen kann; die jeweilige Eigenart des
Zusammenlebens muss ein geeignetes Indiz für den vermuteten
gegenseitigen Verantwortungs- und Einstandswillen bilden (näher hierzu
und zur Entwicklung der verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen
Rechtsprechung unten c. sowie LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8.
September 2011 – L 15 AS 654/09 – Seite 6 ff.). In Fällen, in denen die
Umstände des Einzelfalles eine derartige Vermutung nicht zulassen, kommt
eine Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft von
vornherein nicht in Betracht. Dies vorausgesetzt, versteht der Senat den
Inhalt genannten Tatbestandsmerkmale wir folgt:

20

a)
Das Zusammenleben in einem „gemeinsamen Haushalt“ erfordert nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats keine besonders ausgestaltete
Wirtschaftsgemeinschaft, und es müssen auch sonst keine weiteren
Voraussetzungen hinzukommen, die über das Zusammenleben in einer
gemeinsamen Wohnung hinausgehen, wenn auch solche Umstände ggf. als
Indizien für das Bestehen einer Partnerschaft herangezogen werden
können. Zuvor bestehenden Nachweisschwierigkeiten hat der Gesetzgeber
nämlich dadurch Rechnung getragen, dass er durch die zum 1. August 2006
vorgenommene Neuregelung (Aufnahme des § 7 Abs. 3a SGB II in das Gesetz)
die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft in gesondert bezeichneten Fallgestaltungen (s. § 7
Abs. 3a Nrn. 1 – 4 SGB II) auf den Leistungsberechtigten verlagert hat.

21

Mit dieser Beweislastumkehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers
auch dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen
Verhältnissen entgegengewirkt werden (Senat, Urteil vom 19. April 2010 –
L 13 AS 186/09, m. w. Nachw.), womit es nicht vereinbar wäre, dieses
Tatbestandsmerkmal durch strenge Anforderungen an die Ausgestaltung des
gemeinsamen Haushaltens und Wirtschaftens zu befrachten. Der Senat ist
daher insbesondere nicht der Auffassung, dass es zum Vorliegen des
Tatbestandsmerkmals des "Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt"
in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II eines „Wirtschaftens aus einem Topf“ oder
einer sonstigen Vermischung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Partner bedarf. Derartige Umstände sind vielmehr erst bei der Ermittlung
des Verantwortungs- und Einstehenswillens als Indizien zu
berücksichtigen.

22

Das Tatbestandsmerkmal des
"Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt" in § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB
II ist nur dann nicht erfüllt, wenn aufgrund eindeutiger räumlicher
Gegebenheiten und Zuordnungen zwei getrennte Wohnbereiche in der Wohnung
bestehen (so bereits Senat, Beschluss vom 20. Juli 2007 – L 13 AS
119/07 ER). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (s. z. B. die
Beschlüsse vom 28. Juni 2011 - L 13 AS 157/11 B ER -, vom 4. Februar
2011 - L 13 AS 3/11 B ER -, vom 18. März 2010 - L 13 AS 61/10 B ER -,
vom 8. Februar 2010 - L 13 AS 28/10 B ER - und vom 3. Februar 2010 - L
13 AS 394/09 B ER) reicht es für das Vorliegen des Tatbestandmerkmals
des "Zusammenlebens" aus, wenn die Partner in einer gemeinsamen Wohnung
leben (so schon der Beschluss des Senats vom 2. März 2007 - L 13 AS
24/07 ER); weitere Gesichtspunkte, die zu dem schlichten Wohnen in einer
Wohnung hinzutreten müssten, sind nicht erforderlich (s. etwa die
Beschl. vom 8. April 2010 - L 13 AS 48/10 B ER -, vom 22. Dezember 2008 -
L 13 AS 221/08 ER -, vom 27. September 2007 - L 13 AS 91/07 ER - und
vom 16. August 2007 - L 13 AS 172/07 ER; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschl. vom 27. Januar 2011 - L 15 AS 311/10 B ER -, vom 4. Dezember
2008 – L 9 AS 467/08 ER -, vom 2. Dezember 2008 – L 9 AS 509/08 ER - und
vom 7. Dezember 2006 – L 9 AS 689/06 ER). Die Kläger lebten im
streitgegenständlichen Zeitraum in diesem Sinne zusammen.

23

b) Die Abgrenzung zu einer reinen Wohngemeinschaft erfolgt nach der
gesetzlichen Systematik nach dem Merkmal, dass Voraussetzung für das
tatbestandliche Eingreifen der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II
das Bestehen einer Partnerschaft ist; die gesetzliche Wortwahl des
„Zusammenlebens“ in § 7 Abs. 3 a Nr. 1, 2 SGB II zielt in dieselbe
Richtung.

24

Das Bestehen eines „partnerschaftlichen
Zusammenlebens“ zeichnet sich dadurch aus, dass es auf eine gewisse
Dauer angelegt ist, daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art und
Intensität zulässt, und dass innere Bindungen bestehen, die zumindest in
Ansätzen ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen.
Eine solche Partnerschaft bestand hier im streitgegenständlichen
Zeitraum, wie von keinem Beteiligten bestritten wird.

25


c) Eine solche Partnerschaft begründet freilich noch nicht das
Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 lit. c)
SGB II. Hinzukommen muss vielmehr, dass nach verständiger Würdigung der
wechselseitige Wille hinzukommen muss, Verantwortung füreinander zu
tragen und füreinander einzustehen („Verantwortungs- und
Einstehenswille“). Dieser Wille unterscheidet die nach § 7 Abs. 3 lit.
c) SGB II beachtliche Partnerschaft von einer „einfachen“ Partnerschaft.

26

Dieser Verantwortungs- und Einstehenswille bezieht sich auf die
Einstandsbereitschaft in sämtlichen Not- und Wechselfällen des Lebens.
Er ist nicht etwa mit der Bereitschaft zu verwechseln, die Unterstützung
des Partners mit dem Lebensnotwendigen auch vorrangig vor der
Inanspruchnahme steuerfinanzierter Sozialleistungen zu erbringen. Das
Vorliegen eines Verantwortungs- und Einstehenswillens erfordert eine
derart dichte und auf Dauer angelegte Verbindung, dass diese annehmen
lässt, die Partner fühlten sich so füreinander verantwortlich, dass sie
zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr
persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden
(LSG Hamburg, Beschluss vom 30. Dezember 2008 – L 5 B 1140/08 ER AS –
juris Rn. 7). Nicht von ausschlaggebender Bedeutung hingegen ist, ob die
Partner im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren das Vorliegen eines
Einstandswillens ggf. durchgehend verneint haben (LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 2009 – L 19 AS 70/08 – juris
Rn. 25; Sächsisches LSG, Beschluss vom 13. September 2007 – L 2 B
312/07 AS ER – juris Rn. 36, mit Hinweis auf BT-Drucksache 16/1410, S.
48). Das Vorliegen eines Verantwortungs- und Einstehenswillens ist für
Außenstehende regelmäßig schwierig zu ermitteln.

27


Das Tatbestandsmerkmal des Verantwortungs- und Einstehenswillens geht
auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück. Zur
Bedarfsgemeinschaft gehörte nach der bis zum 31. Juli 2006 geltenden
Gesetzesfassung, nämlich gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der Fassung
des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003 (BGBl. 2003 I, S. 2954), eine Person, die mit dem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in „eheähnlicher Gemeinschaft“ lebte.
Nach der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil
vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87) handelt es sich bei einer
eheähnlichen Gemeinschaft um eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft
zwischen einer Frau und einem Mann, die daneben keine weitere
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen
auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander
begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und
Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft; vgl. grundsätzlich auch BSG, Urteil vom 17.
Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R). An das Vorliegen einer solchen
eheähnlichen Gemeinschaft sind – anders als an das Tatbestandsmerkmal
der Partnerschaft – ungleich strengere Anforderungen zu stellen.
Indizien für deren Annahme sind u.a. das Wirtschaften "aus einem Topf",
die Befugnis, über Einkommen- und Vermögensgegenstände des Partners zu
verfügen sowie eine nicht unerhebliche Dauer des Zusammenlebens, wobei
eine Mindestgrenze insoweit nicht erforderlich ist (LSG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2010 - L 1 AS 11/07 – juris Rn.
32); die Dauer des Zusammenlebens ist im Zusammenhang zu betrachten mit
der Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor Begründung der
Wohngemeinschaft; von Interesse sind ferner bekannte intime Beziehungen,
der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während
der streitgegenständlichen Zeit und die nach außen erkennbare
Intensität der gelebten Gemeinschaft; maßgeblich ist immer das
Gesamtbild der im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellten
Indizien (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 – L 7 AS
606/09 B ER – juris Rn. 12).

28

Da es sich bei der
Feststellung des Vorliegens einer solchen Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft im Wesentlichen um die Würdigung innerer Vorgänge
handelt, ist es für den Leistungsträger naturgemäß schwierig, das
Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nachzuweisen.
Vor diesem Hintergrund wird nach der Regelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB
II ein solcher wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu
tragen und füreinander einzustehen, nach alledem u. a. dann vermutet,
wenn Partner (oben b.) länger als ein Jahr in einer Wohnung
zusammenleben (oben a.). Dies rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluss,
dass in Fällen noch nicht einjährigen Zusammenlebens eine solche
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht angenommen werden kann
(so bereits Landessozialgericht – LSG – Niedersachsen-Bremen, Beschluss
vom 8. Juli 2009 – L 7 AS 606/09 B ER – juris Rn. 15).

29

Eine Verbindung kann "eheähnlich" sein, wenn die Partner auf allen
Ebenen der zwischenmenschlichen Bereiche miteinander verknüpft sind,
sodass von einer gemeinsamen Lebensgestaltung ausgegangen werden muss,
wie dies klassischerweise in einer Ehe anzutreffen ist. Die nach außen
erkennbaren Intensität der gelebten Gemeinschaft kann sich unter anderem
in der gemeinsamen Antragstellung beim Sozialleistungsträger
widerspiegeln (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli 2009 – a.
a. O.). Eine Bedarfsgemeinschaft kann bei Vorliegen ihrer gesetzlichen
Voraussetzungen auch bei kürzerem als einjährigem Zusammenleben
angenommen werden, denn irgendeine zeitliche Einschränkung hinsichtlich
des Zusammenlebens hat der Gesetzgeber nicht getroffen, sodass die
Möglichkeit besteht, bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen bereits
vom ersten Tag des Zusammenlebens von einer derartigen
Bedarfsgemeinschaft auszugehen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
8. Juli 2009 – a. a. O., juris Rn. 17). Daran ändert auch der durch das
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.
Juli 2006 (BGBl. 2006 Bd. I, S. 1706) in das Gesetz eingefügte Abs. 3a
des § 7 SGB II nichts. Nach dieser Regelung wird lediglich in bestimmten
Fällen das Vorliegen eines Verantwortungs- und Einstandswillens anhand
des Vorliegens eines einzelnen Kriteriums gesetzlich vermutet, was von
den Betroffenen widerlegt werden kann. Das Vorliegen einer
Einstandsgemeinschaft bemisst sich jedoch weiterhin nach § 7 Abs. 3 Nr.
3c SGB II und ist auch bei einem kürzeren als einjährigen Zusammenleben
der Partner möglich (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juli
2009 – a. a. O., juris Rn. 18). Insoweit ist ebenso wenig ein
Umkehrschluss möglich – dass nämlich bei einem kürzeren als einjährigen
Zusammenleben der Partner eine Einstandsgemeinschaft nicht bestehen
könne – wie bei dem Nichtvorliegen der anderen dort genannten Kriterien,
die für sich genommen zur Vermutung der Einstandsgemeinschaft führen;
so ist etwa unbestritten, dass aus dem Kriterium des Zusammenlebens mit
einem gemeinsamen Kind (§ 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II) nicht umgekehrt
geschlossen werden kann, bei einem kinderlosen Paar sei die Annahme
einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ausgeschlossen. Nichts
anderes gilt im Bereich der Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II, die
eingreift, wenn die Partner länger als ein Jahr zusammenleben.

30

In Anwendung dieser Grundsätze ist für den streitgegenständlichen
Zeitraum vom 18. Dezember 2009 bis zum 5. Mai 2010 davon auszugehen,
dass die Kläger, die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebten und
Partner waren, in einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft gelebt
haben. Bereits die Einreichung eines gemeinsames Antragsformulars auf
Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist ein
gewichtiges Indiz hierfür, ferner die Unterschrift des für sich genommen
offenkundig nicht hilfebedürftigen Klägers zu 1. auf dem gegen den
ablehnenden Bescheid eingelegten Widerspruch; auch das Widerspruchs- und
Klageverfahren sind gemeinsam geführt worden. Bereits im Rahmen der
Antragstellung hatten die Antragsteller erklärt, vor der Antragstellung
„lebten wir nur von dem Gehalt von Herrn B.. Leider reicht dies für uns
drei nicht aus“; auch hierin zeigt sich deutlich der Wille, gemeinsam
aus einem Topf zu wirtschaften und füreinander einzustehen. Dies ergibt
sich auch aus der Angabe eines einzigen Girokontos für eine gemeinsame
Leistungsgewährung, ferner aus der Anmeldung der Eheschließung bereits
am 23. März 2010 und mithin lediglich drei Monate nach der
Antragstellung und der am 5. Mai 2010 erfolgten Hochzeit der Kläger. Die
Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt – worauf bereits der
Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat – ein
Gesamtbild des Vorliegens einer Verantwortungs- und
Einstandsgemeinschaft der Kläger bereits bei Antragstellung.

31

Dagegen spricht auch nicht die Regelung des § 7 Abs. 3 a SGB II,
wonach ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen
und füreinander einzustehen, erst vermutet wird, wenn die Partner länger
als ein Jahr zusammen leben. Da dies bei Antragstellung noch nicht der
Fall war, greift die Vermutungsregel nicht ein. Entgegen der Auffassung
der Kläger gilt aber bis zur Eheschließung der Kläger im Mai 2010 keine
„gesetzliche Vermutung“, dass bis dahin nicht von einer
Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden könne, sondern es greifen in
Zweifelsfällen statt einer gesetzlichen Vermutung die allgemeinen
Regelungen der Beweislosigkeit. Hierbei ginge eine Unaufklärbarkeit zu
Lasten des Beklagten, der aus dem Vorliegen einer Verantwortungs- und
Einstandsgemeinschaft günstige Rechtsfolgen für sich herleiten will.
Eine solche Beweislosigkeit besteht aber nicht, denn der Senat ist vom
Vorliegen aller Voraussetzungen einer solchen Verantwortungs- und
Einstandsgemeinschaft, insbesondere eines „Verantwortungs- und
Einstehenswillens“, aufgrund der vorstehend genannten Einzelfallumstände
überzeugt. Wie das SG Lüneburg im Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2011
richtig ausgeführt hat, ergibt sich der schon damals bestehende
wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und
füreinander einzustehen, aus der gemeinsamen Weise des Bestreitens des
Lebensunterhalts, gestützt durch die nur kurze Zeit später tatsächlich
erfolgte Eheschließung.

32

Da die gemeinsame
Veranlagung der Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft nach alledem
rechtmäßig war, begegnet der angefochtene Bescheid der Stadt K. vom 8.
März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24.
Juni 2010 keinen Bedenken hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit.

33

Auch Berechnungsfehler, aus denen ein Leistungsanspruch der Kläger
folgen könnte, sind schließlich nicht erkennbar. Die Berechnung von
Bedarf und berücksichtigtem Einkommen ergab für die Monate Dezember 2009
und Januar 2010 ein übersteigendes Einkommen in Höhe von 75,23 € bzw.
in Höhe von 129,20 €. Die Berechnung ist – soweit ersichtlich – richtig
und nach den vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar. Zugrunde gelegt
wurde der letzte bekannte Arbeitsverdienst des Klägers zu 1. aus dem
Monat Dezember 2009. Zwar war das Einkommen schwankend, da die
Lohnabrechnungen des Kläger zu 1. auf einem Stunden- und nicht auf einem
Monatslohn basierten, aber das der Berechnung zugrunde gelegte
Dezembereinkommen liegt durchaus im Rahmen der Einkünfte der sonstigen
Monate, wie sich aus den Nachweisen über die erzielten Einkünfte in den
Monaten September bis November 2009 ergibt. Insbesondere war das
Weihnachtsgeld des Klägers zu 1. bereits bei der Abrechnung für November
2009 berücksichtigt worden. Legt man mit der Abrechnung für Oktober
2009 den in den Monaten September bis Dezember 2009 geringsten
Einkommensbetrag der Berechnung zugrunde, so ergibt sich ein etwas
geringeres Einkommen des Klägers zu 1.; indes wäre damit noch immer der
Bedarf durch Einkommen vollständig gedeckt. Zudem hat der Kläger zu 1.
nicht geltend gemacht, er habe in den Folgemonaten ein geringeres
Einkommen erzielt.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

35

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=D3D32ED8BC7F69600A5C27537A9B9B8E.jpc5?doc.id=JURE120012059&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

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