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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine für die Unterbringung eines obdachlosen Menschen zuständige Gemeinde darf sich nicht dieser Unterbringungspflicht dadurch entledigen, indem sie die obdachlose Person durch Übernahme der Kosten für die Fahrt in eine andere Gemeinde weiterreisen lässt

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Eine für die Unterbringung eines obdachlosen Menschen zuständige Gemeinde darf sich nicht dieser Unterbringungspflicht dadurch entledigen, indem sie die obdachlose Person durch Übernahme der Kosten für die Fahrt in eine andere Gemeinde weiterreisen lässt  Empty Eine für die Unterbringung eines obdachlosen Menschen zuständige Gemeinde darf sich nicht dieser Unterbringungspflicht dadurch entledigen, indem sie die obdachlose Person durch Übernahme der Kosten für die Fahrt in eine andere Gemeinde weiterreisen lässt

Beitrag von Willi Schartema Fr 25 Okt 2013 - 10:56

bzw. einen nichtdeutschen Wohnungslosen in sein Heimatland schickt, sofern die Reise nicht freiwillig durchgeführt wird.
 
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 5. September 2013 (Az.: 7 B 5845/13):
 
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
 
Entsprechende „Angebote“ sind rechtswidrig, soweit die Ordnungsbehörde hiermit die Verfügung verbindet, die nichtdeutsche obdachlose Person nicht (mehr) in die kommunale Obdachlosenunterkunft einzuweisen. Es ist nicht zulässig, ungeachtet des Aufenthalts bei Unionsbürgern, etwaige obdachlosenpolizeiliche Maßnahmen auf die Übernahme der Rückführungskosten in das Herkunftsland zu beschränken.
 
Volltext der Entscheidung:
 
http://openjur.de/u/644837.html
 
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
 
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
 
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