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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Karlsruhe: Ein erwachsener Hilfeempfänger, der im Elternhaus lebt und dort keinen eige-nen Haushalt führt, ist bei der Bedarfsberechnung der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen

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SG Karlsruhe: Ein erwachsener Hilfeempfänger, der im Elternhaus lebt und dort keinen eige-nen Haushalt führt, ist bei der Bedarfsberechnung der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen  Empty SG Karlsruhe: Ein erwachsener Hilfeempfänger, der im Elternhaus lebt und dort keinen eige-nen Haushalt führt, ist bei der Bedarfsberechnung der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen

Beitrag von Willi Schartema Di 28 Mai 2013 - 10:20

Pressemitteilung
des SG Karlsruhe vom 21.05.2013



Nach Ansicht des SG Karlsruhe, Urteil vom
21.05.2013 - S 1 SO 4182/12 ist ein dauerhaft voll
erwerbsgeminderter, erwachsener Hilfeempfänger, der im Elternhaus lebt und
dort keinen eigenen Haushalt führt, bei der Bedarfsberechnung der
Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen.


http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1284395/index.html?ROOT=1183846
Kurzbeschreibung:

Der 1978 geborene, ledige Kläger ist seit seiner Geburt u.a. wegen eines
frühkindlichen Hirnschadens dauerhaft voll erwerbsgemindert. Er lebt -
ebenfalls seit seiner Geburt - in der Wohnung seiner Eltern, ohne dort einen
eigenen Haushalt zu führen.

Der Sozialhilfeträger legte bei der Berechnung des grundsicherungsrechtlichen
Bedarfs die Regelbedarfsstufe 3 zugrunde.

Die auf Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der
Regelbedarfsstufe 1 gerichtete Klage war erfolglos: die Beklagte habe den
Bedarf des Klägers, der im Elternhaus keinen eigenen Haushalt führe, zu Recht
der Regelbedarfsstufe 3 entnommen, auch wenn zwischen dem Kläger und seinen
Eltern keine Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft i.S.d. SGB II bzw. keine
Einsatzgemeinschaft i.S.d. SGB XII bestehe.

Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger bei einem Anspruch nach dem SGB II
der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen wäre.

Dies rechtfertige sich nach dem Willen des Gesetzgebers und obergerichtlicher
Rechtsprechung aus Systemunterschieden zwischen dem SGB II und dem SGB XII.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/sg-karlsruhe-ein-erwachsener.html


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