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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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“Elterngeldfreibetrag”, mit dem das durchschnittliche Nettoeinkommen, maximal 300 Euro monatlich, nicht auf die Sozialleistungen angerechnet werden

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Beitrag von Willi Schartema Fr 26 Apr 2013 - 13:04

Das Elterngeld


Das Elterngeld verbessert die wirtschaftliche Situation junger Eltern
deutlich. Mit finanzieller Unterstützung des Staates können sich Mütter
und Väter dadurch im ersten Lebensjahr des Kindes mehr Zeit für ihre
Familie nehmen.

Allgemeine Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz - BEEG).

Für Geburten ab dem 1. Januar 2013 wird die Ermittlung des für das
Elterngeld maßgeblichen Erwerbseinkommens vereinfacht. Die dann
geltenden Regelungen sind über den Internet-Link „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (gültig für Geburten ab dem 1. Januar 2013)" abrufbar.

Die Regelungen zur Berechnung des Elterngeldes für Geburten bis zum 31. Dezember 2012 finden sich in der PDF-Datei „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (gültig für Geburten bis zum 31.12.2012).

Auch für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme
aufgenommener Kinder kann Elterngeld beantragt werden. Sobald das
angenommene Kind das achte Lebensjahr vollendet hat, besteht dieser
Anspruch nicht mehr. Für Kinder, die in Pflegefamilien leben, kann
dagegen kein Elterngeld bezogen werden.

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter unter folgenden Voraussetzungen:

- Sie betreuen oder erziehen ihr Kind selbst nach der Geburt.

- Sie sind nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig.

- Sie leben mit ihrem Kind in einem Haushalt.

- Sie haben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

Erwerbstätige Eltern, die Elternzeit nehmen oder ihre
Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden reduzieren, erhalten
Elterngeld in Höhe von mindestens 65 Prozent des wegfallenden,
bereinigten Nettoeinkommens. Zur Ermittlung des bereinigten
Nettoeinkommens werden bei nicht selbstständig Beschäftigten von deren
Bruttoeinkommen die Lohnsteuer und die Sozialabgaben abgezogen. Darüber
hinaus wird der jährliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro, für
Geburten ab dem 01.01.2012 1.000 Euro, abgezogen.

Das Elterngeld beträgt monatlich mindestens 300 Euro, maximal jedoch
1.800 Euro. Die Gewährung des Mindestbetrages ist unabhängig davon, ob
der das Kind betreuende Elternteil vorher erwerbstätig war. Sie können
die Höhe ihres möglichen Anspruchs auf Elterngeld mit dem in der linken
Infospalte verlinkten Elterngeldrechner individuell berechnen.

Das Elterngeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 EStG), unterliegt aber
gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG dem Progressionsvorbehalt.



Besondere Regelungen

Gering verdienende Eltern, deren Nettoeinkommen im Jahr vor der
Geburt durchschnittlich weniger als 1.000 Euro im Monat betrug, erhalten
ein erhöhtes Elterngeld. Um je 2 Euro, die das Nettoeinkommen unter
1.000 Euro lagen, erhöht sich die Leistung um jeweils 0,1 Prozentpunkte.

Beispiel: Das Nettoeinkommen vor der Geburt betrug
durchschnittlich 600 Euro, die Differenz somit 400 Euro (1.000 Euro -
600 Euro) / 2 x 0,1 = 20 Prozentpunkte. Der ursprüngliche Prozentsatz
von 67 Prozent wird in diesem Fall auf 87 Prozent erhöht, das Elterngeld
beträgt statt 402 Euro nun 522 Euro.

Für Nettoeinkommen zwischen 1.200 Euro und 1.240 Euro vor der Geburt
des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes schrittweise von 67 auf
65 Prozent. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1.200 Euro liegt,
sinkt die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte. Für Voreinkommen von über
1.240 Euro liegt die Ersatzrate bei 65 Prozent.

Beispiel: Das Nettoeinkommen vor der Geburt betrug
durchschnittlich 1.220 Euro, die Differenz somit 20 Euro (1.220 Euro -
1.200 Euro) / 2 x 0,1 = 1 Prozentpunkt. Der ursprüngliche Prozentsatz
von 67 Prozent wird in diesem Fall auf 66 Prozent gesenkt, das
Elterngeld beträgt statt 817,40 Euro nun 805,20 Euro.

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld für das zweite und
jedes weitere Kind um jeweils 300 Euro. Familien mit mehr als einem Kind
können einen Geschwisterbonus erhalten. Das Elterngeld wird um 10
Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht. Der Mindestbetrag
erhöht sich ebenfalls von 300 Euro auf 375 Euro. Bei zwei Kindern im
Haushalt besteht der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag so lange, bis das
ältere Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei und mehr Kindern im
Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei weitere Geschwisterkinder das
sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch
genommen werden. Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Lebensmonate
Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge besteht
dann, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate lang
Elterngeld bezieht.

Voraussetzung für die Partnermonate als Bonus ist, dass auch der
andere Elternteil für zwei Monate nicht mehr als 30 Stunden in der Woche
erwerbstätig sein darf. Außerdem muss sich bei einem der beiden
Elternteile zwei Monate das Erwerbseinkommen mindern.

Die Eltern können die Anzahl der Monatsbeträge bis auf zwei
Partnermonate frei untereinander aufteilen. Sie können Elterngeld
nacheinander oder gleichzeitig ausgezahlt bekommen. Bei gleichzeitigem
Bezug reduziert sich aber die Zahl der Monate entsprechend.

Alleinerziehende können ebenfalls für die vollen 14 Monate Elterngeld erhalten.

Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses wird auf
das Elterngeld voll angerechnet. Monate, in denen Mutterschaftsgeld
bezogen wird, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter für das
Elterngeld. Dies gilt auch dann, wenn nur an einem Tag des Lebensmonats
Mutterschaftsgeld bezogen wurde, es sei denn, die Mutter arbeitet im
Anschluss an die Mutterschutzfrist sofort wieder in Vollzeit.

Für Eltern und Alleinerziehende besteht die Möglichkeit, den
Auszahlungszeitraum zu verdoppeln, wenn monatlich nur ein halbes
Elterngeld bezogen wird.

Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die außer dem
Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen, sind
zudem beitragsfrei krankenversichert.

Elterngeld als anzurechnendes Einkommen:

Im BEEG ist geregelt, dass Elterngeld bei anderen Sozialleistungen
wie dem Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe oder dem Kinderzuschlag
grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt wird. Sofern Sie eine der
genannten Leistungen zusätzlich zum Elterngeld beziehen, kann sich Ihr
Anspruch auf die jeweilige Leistung dadurch verringern.

Sonderregelung Elterngeldfreibetrag: Alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und
die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten ab dem 1.
Januar 2011 einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag
entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro.
Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen
weiterhin anrechnungsfrei:


  1. Ihr Erwerbseinkommen vor der Geburt Ihres Kindes wurde durch die
    Elterngeldstelle bereits festgestellt und Sie erhalten auf dieser
    Grundlage Elterngeld von mehr als 300 Euro monatlich (ohne
    Geschwisterbonus bzw. Mehrlingszuschläge). In diesem Fall bleibt Ihr
    Elterngeld wie bisher in Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei.
  2. Sie hatten vor der Geburt Ihres Kindes ein Erwerbseinkommen von bis
    zu 300 Euro. Mit Ihrem Elterngeldantrag haben Sie dieses Einkommen
    eventuell nicht nachgewiesen oder es wurde von der Elterngeldstelle
    nicht abschließend berechnet. Sie erhalten den Mindestbetrag von 300
    Euro Elterngeld (gegebenenfalls erhöht um den Geschwisterbonus von 75
    Euro bzw. erhöht um Mehrlingszuschläge von jeweils 300 Euro für jedes
    zweite und weitere Mehrlingskind). In diesem Fall benötigt Ihr
    Leistungsträger eine Information, ob bei Ihnen ein Elterngeldfreibetrag
    zu berücksichtigen ist.

    Beispiel: Sie hatten im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes ein
    durchschnittliches Nettoeinkommen von 160 Euro im Monat (z.B. aus einem
    Mini-Job). Sie erhalten das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von
    300 Euro. Durch den Elterngeldfreibetrag bleiben beim Arbeitslosengeld
    II, bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag nun 160 Euro des
    Elterngeldes anrechnungsfrei. Das Elterngeld wird bei diesen Leistungen
    nur in Höhe von 140 Euro angerechnet. Somit bleiben Ihnen 160 Euro
    Elterngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld II, zu der Sozialhilfe oder
    dem Kinderzuschlag.
  3. Verlängerte Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen:
    Bei dieser Elterngeldauszahlung in halben Monatsbeträgen war bisher ein
    Betrag von 150 Euro monatlich anrechnungsfrei. Nach der neuen Regelung
    werden ab 2011 sowohl die ersten als auch die zweiten Teilbeträge bei
    den Grundsicherungsleistungen vollständig als Einkommen berücksichtigt,
    wenn nicht aufgrund des Einkommens vor der Geburt ein
    Elterngeldfreibetrag zusteht.

Bei der Feststellung von Unterhaltsansprüchen zwischen
Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten und der damit
zusammenhängenden Einkommensermittlung wird das Elterngeld auf beiden
Seiten weiterhin nur berücksichtigt, soweit es den Betrag von 300 Euro
monatlich bzw. 150 Euro bei doppelter Bezugsdauer - bei
Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht - übersteigt.

Für Elterngeldberechtigte mit ausländischen Einkünften:

Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht
inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden künftig nicht mehr
als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Einkommen,
das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in der Schweiz versteuert wird, ist dem im Inland versteuerten Einkommen
gleichgestellt, so dass es für diese Einkünfte bei der bisherigen
Rechtslage bleibt.



Für Elterngeldberechtigte, die der so genannten Reichensteuer nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen:

Alleinerziehende, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres
Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 Euro hatten,
haben künftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Für Elternpaare
entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im letzten Kalenderjahr vor
der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von
mehr als 500.000 Euro hatten.

“Elterngeldfreibetrag”, mit dem das durchschnittliche Nettoeinkommen, maximal 300 Euro monatlich, nicht auf die Sozialleistungen angerechnet werden 12551
Bildrechte: picture-alliance

Elterngeldanträge 2012 und 2013


  • Infoblatt zum Antrag auf Elterngeld; gültig für Geburten ab 01.01.2013 (116 KB)
  • Formulare zum Antrag auf Elterngeld für Geburten ab 01.01.2013 (458 KB)
  • Infoblatt zum Antrag auf Elterngeld; gültig für Geburten bis 31.12.2012 (197 KB)
  • Formulare zum Antrag auf Elterngeld; gültig für Geburten bis 31.12.2012 (74 KB


Interaktive Antragsformulare



  • Für Geburten bis 31.12.2012
  • Für Geburten ab 01.01.2013
  • Informationsblatt zum Elterngeldantrag für Geburten ab 2013
  • Elterngeld - Erklärung zum Einkommen für Geburten ab 2013
  • Erklärung zur Einkommensgrenze (Ausschlussgrenze) nach § 1 Abs. 8 BEEG für Geburten ab 2013
  • Bescheinigung der Ausländerbehörde für Geburten ab 2013

Weitere Informationen


  • Elterngeldstellen in Niedersachsen
  • Elterngeldrechner
  • Broschüre Elterngeld und Elternzeit
  • Elterninformationen von A-Z
  • Familienwegweiser

http://www.ms.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=5027&article_id=13791&_psmand=17

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