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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch bei denkbarem Anspruch eines Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt gegen ehemaligen Ehepartner

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Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch bei denkbarem Anspruch eines Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt gegen ehemaligen Ehepartner  Empty Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch bei denkbarem Anspruch eines Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt gegen ehemaligen Ehepartner

Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Apr 2013 - 12:38

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013 - L 7 AS 745/11


Eigene Leitsätze



Auskunftsanspruch
nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch bei denkbarem Anspruch eines
Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt gegen ehemaligen
Ehepartner


Kann
die begehrte Auskunft Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht
mehr beeinflussen, weil z. B. bindend festgestellt ist, dass eine
Unterhaltspflicht nicht besteht, entfällt die Auskunftspflicht.


Scheidet
die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung aber nicht ganz
offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des
Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2010 – L 12 SO 61/09, RdNrn.
20 ff.).


Rechtstipp: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 09.08.2012.- L 4 AS 126/10

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155404

Die
Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB
setzt nicht das Bestehen, sondern allein die Möglichkeit eines
Unterhaltsanspruchs voraus.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmerman

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147784

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/auskunftsanspruch-nach-60-abs-2-sgb-ii.html

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