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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Mehr Sanktionen gegen Sachsens Arbeitslose, weil sie Meldevorschriften nicht einhalten

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sanktionen - Mehr Sanktionen gegen Sachsens Arbeitslose, weil sie Meldevorschriften nicht einhalten Empty Mehr Sanktionen gegen Sachsens Arbeitslose, weil sie Meldevorschriften nicht einhalten

Beitrag von Willi Schartema Mo 24 Sep 2012 - 10:30

Weil sie
Meldevorschriften nicht einhalten, werden vielen Erwerbslosen in Sachsen
Arbeitslosengeld oder Hartz-IV-Leistungen gekürzt. Die Linke sieht in
der steigenden Fallzahl einen Beleg für immer weiter anziehende soziale
Daumenschrauben.


Sachsens Arbeitslose
handeln sich mehr Leistungskürzungen ein. Bei den Hartz-IV-Empfängern
stieg die Anzahl der neu verhängten Sanktionen von knapp 49.000 im Jahr
2007 auf fast 60.000 im vergangenen Jahr. Dies geht aus einer Statistik
der Bundesagentur für Arbeit hervor, die von der Zwickauer
Bundestagsabgeordneten Sabine Zimmermann (Linke) angefordert wurde.


Danach wurden 2011 knapp
13 Millionen Euro an Hartz-IV-Leistungen einbehalten, weil die
Betroffenen Vorschriften nicht einhielten.


Allein 41.000 Mal und
damit in 69 Prozent aller Fälle wurden ihnen Meldeversäumnisse
angekreidet. Im Jahr 2007 waren es noch 30.000 Meldeversäumnisse
gewesen, die damals 61 Prozent der beanstandeten Verstöße ausmachten.
Ein solches Meldevergehen führt zu einer Leistungskürzung um zehn
Prozent. Der Anteil der wegen Arbeitsverweigerung ausgesprochenen
Sanktionen verringerte sich hingegen im gleichen Zeitraum von 22,8 auf
15,5 Prozent.


Geld wird gesperrt

Deutlich fiel in den
vergangenen Jahren der Anstieg sogenannter Sperrzeiten gegen
Arbeitslosengeld-I-Empfänger aus. Gab es 2006 noch weniger als 20.000
Fälle, waren es im vergangenen Jahr schon knapp 36.000. Dies entspricht
einer Zunahme um gut 82 Prozent - während im gleichen Zeitraum die Zahl
der jährlich neu hinzugekommenen Empfänger von Arbeitslosengeld I von
220.000 auf gut 157.000 sank.


In Sperrzeiten ruht
der Leistungsanspruch, verhängt werden sie nach wie vor zumeist wegen
Nicht-Einhaltung von Meldevorschriften. Die entsprechenden Fälle
verdoppelten sich in den vergangenen sechs Jahren: Die Zahl der
Sanktionen wegen eines Meldeversäumnisses stieg von 6.921 auf 13.919,
die wegen verspäteter Meldung als Arbeitssuchender von 4.625 auf 10.776.


http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=3163467


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Modalitäten der Meldung (Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 59)


Die Meldung hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen, nur dadurch kann der Zweck der Meldung erreicht werden.


Eine fernmündliche
Meldung ist auf eng umschriebene Ausnahmefälle zu beschränken; sie kommt
z.B. in Betracht bei gesundheitlicher Behinderung des Meldepflichtigen,
bei kurzfristiger Abstimmung wegen eines noch nicht endgültig
festgelegten Vorstellungstermins bei einem Arbeitgeber oder zur
sofortigen Unterrichtung des Vermittlers und Beraters über das Ergebnis
einer Vorstellung beim Arbeitgeber.



Die Meldung muss bei
der in der Aufforderung bezeichneten Stelle erfolgen. Der Antragsteller
bzw. Leistungsempfänger hat sich zu der vom Träger der Leistungen nach
dem SGB II bestimmten Zeit einzufinden.



Eine Vorsprache im
Eingangsbereich der zuständigen Behörde, verbunden mit der Weigerung,
den zuständigen Sachbearbeiter im bezeichneten Zimmer aufzusuchen, ist
keine Meldung bei der bezeichneten Stelle nach § 59 SGB II i.V.m. § 309
Abs. 1 Satz 2 SGB III.



Nach § 309 Abs. 3
Satz 2 SGB III i.V.m. § 59 SGB II ist auch eine Meldung am selben Tag zu
einer anderen Zeit ausreichend, wenn der Zweck der Meldung hierdurch
erreicht wird. Das Risiko des Nichterreichens des Meldezwecks durch eine
Meldung zur „falschen“ Tageszeit trägt allerdings insoweit allein der
Antragsteller bzw. Leistungsbezieher.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/mehr-sanktionen-gegen-sachsens.html

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