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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Asylrecht: Mitwirkungspflicht im Widerrufsverfahren muss unionsrechtskonform sein

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Beitrag von Willi Schartema Mi 15 Aug 2018 - 5:40

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert die Forderung nach einer Verschärfung der asylrechtlichen Mitwirkungspflicht im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren, da die Sanktionierung bei unterlassener Mitarbeit gegen Unionsrecht verstoße.
Das Bundeskabinett hat am 01.08.2018 einen Gesetzentwurf, der die Mitwirkungspflicht von international Schutzberechtigten im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren regelt, inklusive entsprechender Sanktionen bei Verstößen. Die SPD-Fraktion fordert darüber hinaus, die Sanktionsmöglichkeiten dahingehend zu verschärfen, dass ein Unterlassen der Mitwirkung zur gesetzlichen Vermutung führt, dass der Asylantrag als zurückgenommen und der Schutzstatus als erloschen gilt.
"Diese Forderungen sind mit dem geltenden EU-Recht unvereinbar", so Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht im DAV. "Der Widerruf des Status eines bestandskräftig anerkannten international Schutzberechtigten steht nicht im Belieben der Mitgliedstaaten."
weiter: https://www.juris.de/jportal/portal/t/m9x/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802441&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2394/
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