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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV - Jobcenter fährt harte Linie gegen Verweigerer - Notfalls werden wir bei qualifizierungsunwilligen Leuten aber sanktionieren, bis sie raus sind aus dem Leistungsbezug sagt Geschäftsführer Christian Gärtner - Jobcenter Brandenburg

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Beitrag von Willi Schartema Fr 31 Aug 2012 - 22:48

Das Brandenburger Jobcenter will künftig
hart bei Bürgern durchgreifen, die sich verweigern, sobald sie sich
beruflich weiterqualifizieren sollen. „Wir haben eine relativ hohe Zahl
an Verweigerern und Totalverweigerern“, bedauert
Jobcenter-Geschäftsführer Christian Gärtner.


Regelmäßig
lade das Jobcenter qualifizierungsfähige Bezieher von
Hartz-IV-Leistungen ein, um ihnen Möglichkeiten der beruflichen
Weiterbildung aufzuzeigen und anzubieten. Trotz Einladung kämen manche
Arbeitslose gar nicht, berichtete der Behördenchef gestern. „Andere
hören sich alles an und dann verlässt mindestens die Hälfte den Raum,
sobald die Jobcenter-Berater fragen, ob Interesse geweckt wurde.“

Christian
Gärtner kündigte an, solches Verhalten auf Kosten der Steuerzahler
nicht zu dulden. „Wir werden konsequent zu Sanktionen greifen“, sagte
er.

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/12384936/61009/Jobcenter-faehrt-harte-Linie-gegen-Verweigerer-Strenge-Strafen.html


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Versucht man hier Hartz IV -Empfänger einzuschüchtern?


Wenn
in unserer Kanzlei Hilfeempfänger vorsprechen, weil sie vom Jobcenter
sanktioniert wurden, stellt sich auch automatisch die Frage, waum musste
der Betroffene SGB II- Leistungen beantragen? Wieviel Jahre bezieht er
schon Hartz IV? Welche Hilfeleistung hat er bis jetzt vom Jocenter
erhalten, damit er den Leistungsbezug verlassen kann, sprich nicht mehr
hilfebedürftig ist.

Die Antwort der Leistungsbezieher war fast immer die Gleiche: Zulange im SGB II- Bezug und zu wenig Hilfe vom Jobcenter.


„Wir werden konsequent zu Sanktionen greifen“, sagte der Geschäftsführer des brandenburgischen JC Christian Gärtner.


So
einfach ist das aber nicht, Herr Gärtner, denn Leistungsbezieher haben
nicht nur Pflichten ,sondern auch Rechte, nämlich das Recht, sich einen
qualifizierten Rechtsanwalt zu nehmen, der beweist, dass nicht immer
eine Sanktion gerechtfertigt ist.


Was versteht man eigentlich unter dem Begriff des " Weigerns" ?


Weigern
bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder
stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem
Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende
Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten.
Die Aufnahme einer Tätigkeit kann mithin auch durch konkludentes
Verhalten verweigert werden(BSG, Urteil vom 15.10.2010 - B 14 AS 92/09 R
-).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11917


Der Begriff des Weigerns ist mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte im Normtext oder aus dem systematischen Zusammenhang im
Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen.


"Weigern"
bedeutet im Rahmen des Sanktionstatbestandes die vorsätzliche
ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in
anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber gegenüber zum
Ausdruck gebrachte feh-lende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz
auferlegte Pflicht zu halten, hier also die Aufnahme einer angebotenen
Arbeitsgelegenheit (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., §
31 Rz. 14, 17).


Dabei braucht die tatbestandlich notwendige
Weigerung nicht ausdrücklich erklärt worden zu sein. Sie kann auch
konkludent erfolgen, etwa durch ein Verhalten bei einem
Bewerbungsgespräch, das erkennen lässt, dass der Hilfebedürftige kein
Interesse an der Aufnahme einer Tätigkeit hat. Er muss aber durch sein
Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, er wolle nicht
tun, wozu er gegenüber dem SGB II-Leistungsträger verpflichtet ist.


Welche wichtigen Gründe können Leistungsbeziehern nach dem SGB II zur Seite stehen?


Wichtige
Gründe im Sinne des § 31 SGB II können alle Umstände des Einzelfalls
sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des
Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der
Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 09. November 2010, B 4 AS 27/10 R).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2010&nr=11864&pos=5&anz=262


Ob
dies der Fall ist, unterliegt als unbestimmtem Rechtsbegriff ohne einen
Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers in vollem Umfang von Amts
wegen der gerichtlichen Kontrolle. Die dem Leistungsberechtigten
auferlegte Nachweispflicht setzt nicht voraus, dass der
Leistungsberechtigte einen objektiv vorliegenden wichtigen Grund als
solchen erkennt und sein Verhalten hiernach ausgerichtet hat.


Bei
der Kasuistik wichtiger Gründe im Vordergrund stehen persönliche,
insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe (vgl. näher Berlit,
in LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 31 Rn. 65 und Rn. 67 m.w.N. der
Rechtsprechung).


Folgende Passage steht sehr oft in Verwaltungsakten des Jobcenters, sie lautet:


"Das
Jobcenter unterstützt ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von
angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach
Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.Vm. § 45 SGB III, sofern sie diese
zuvor beantragt haben.


Es unterstützt ihre
Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.Vm. § 45 SGB
III durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zu
Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt
durch Sie beantragt wurde".


Ob die insoweit getroffene
Regelung der Übernahme der Bewerbungskosten hinreichend konkret ist, ist
fraglich (vgl. dazu die Beschlüsse v. LSG NRW vom 21.06.2012 - L 19 AS
1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12


http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2012/L_19_AS_1045_12_B_ER_und_L_19_AS_1046_12_B_ERbeschluss20120621.html



und LSG NRW,Beschluss vom 27.06.2012,- L 19 AS 923/12 B -).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153176




In der Literatur (Berlit, in LPK-SGB II,
4. Aufl. 2011, § 15 Rn 24) sowie in der Rechtsprechung (LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER,Rn 5
- zu Bewerbungskosten) wird die Auffassung vertreten, dass in dem
Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss, welche Leistungen
die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in
Arbeit erhält.



Die Leistungen sind danach individuell und
eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe
festzulegen, wobei gefordert wird, dass dies in der
Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt genau
bestimmt sein muss.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151094


Die bloße Nennung der Fördermöglichkeit -
Erstattung von Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II
iV.m. § 45 SGB III - wird nach dieser Rechtsauffassung nicht als
ausreichend angesehen (so ausdrücklich LSG Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER,Rn 5 zu einer wortgleichen
Klausel).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151094

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/hartz-iv-jobcenter-fahrt-harte-linie.html

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