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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 11 Apr 2018 - 11:51

Ich habe in meinem letzten NL über den „Umgang der Regierung von Unterfranken in Bezug auf Unterkunftskosten von Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften und Tipps zum Beratungsumgang“ berichtet, siehe dazu hier: https://tinyurl.com/yckg7j7z
Das war alles soweit richtig, dazu noch folgende Richtigstellung, ich habe gesagt, der Übernahmeantrag ist bis "spätestens bis Ende des Monats in dem der Festsetzungsbescheid bestandskräftig wird" zu stellen, die Aussage war falsch, richtig ist: Wenn es Gebührenfestsetzungsbescheide sind, werden sie im Monat der Bekanntgabe (=Zugang beim Betroffenen) fällig, § 27 Abs. 2 Satz 1 DVAsyl. Die Betroffenen müssen also in diesem Monat den Antrag beim Jobcenter stellen, wenn sie nicht im laufenden Leistungsbezug sind.

Zu den Problematik noch ein paar Infos: 

  • RA Klaus Schank, NL vom 11.10.2017 zu Gebühren- und Erstattungsbescheide der RG  Unterfranken für KdU und Energie in den GU’s:    https://tinyurl.com/y8lj5a6u
  • Info zur Gebührenerhebung in Asylunterkünften durch die Gebührenabrechnungsstelle, StMAS Info v. 21.11.2017: https://tinyurl.com/yaal5fx6
  • Rechtsauslegung des StMAS  zur Übernahme gebühren in GUs v. 23.11.2017: https://tinyurl.com/ycsz76hb

Die Infos sind natürlich auch für Nichtbayern wichtig, bei denen nachträglich Kostenforderungen zu Gemeinschaftsunterkünften geltend machen!
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2341/
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