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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Urteil zur Anrechnung von Trinkgeldern im SGB II und zum Umgang mit Urteilen

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Urteil zur Anrechnung von Trinkgeldern im SGB II und zum Umgang mit Urteilen Empty Urteil zur Anrechnung von Trinkgeldern im SGB II und zum Umgang mit Urteilen

Beitrag von Willi Schartema Mo 6 Nov 2017 - 11:20

Das SG Landshut hat vor kurzem eine Urteil getroffen, nach dem die Anrechnung von Trinkgeldern im  SGB II zulässig sei und der § 11a Abs. 5 SGB II (keine Anrechnung bei grober Unbilligkeit) nicht gelte. Darüber ist breit auf Webseiten und sozialen Medien berichtet worden. So hat beispielsweise gegen-hartz.de berichtet:  „Erhalten Hartz-IV-Aufstocker für ihre berufliche Tätigkeit Trinkgelder, müssen diese als Einkommen mindernd auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden“,   (http://tinyurl.com/y7njxnu9 ) im gleichen Tenor diverse andere Medien.
Es gibt dazu auch ein Urteil des SG Karlsruhe aus 2016, was aussagt, Trinkgelder sind grundsätzlich nicht anzurechnen (http://tinyurl.com/jjruy6d ).

Das sind zwei Untergerichte, in beiden Fällen hat jeweils eine Kammer entsprechend ihrer Meinung und Rechtsposition entschieden. Nicht mehr und nicht weniger.
Meines Wissens gibt es zum Thema bisher keine weiteren Entscheidungen. Aber: nur weil das SG Landshut das so entscheidet, ist das jetzt nicht der endgültige Stand der Dinge. Dieser tritt erst ein, wenn das BSG dies in ständiger Rechtsprechung entschieden hat.
Ich würde da um mehr Differenziertheit bitten, es hat lediglich die Debatte begonnen. 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2265/
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