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ALG II und Aufwandspauschale für Betreuer
Das BSG hat mit Urteil vom 24. August 2017 - B 4 AS 9/16 R entschieden, dass die Aufwandentschädigung, die für ehrenamtliche Betreuer in einer Summe für das ganze Jahr rückwirkend gezahlt wird, entsprechend des „Monatsprinzips“ zu bereinigen ist.
D.h. im Zuflussmonat werden 200 EUR anrechnungsfrei gestellt (wenn daneben kein Arbeitseinkommen erzielt wird), der Rest wird bedarfsmindernd als Einkommen angerechnet.
Dieses Urteil ist inhaltlich und systematisch nicht nachvollziehbar und die Begründung, die das BSG abgibt, kann ich nicht teilen. Dies aus folgenden Gründen:
a. Dass die „Aufwandsentschädigung“ überhaupt angerechnet wird, ist schon nicht nachvollziehbar. Sinn und Zweck der Aufwandsentschädigung ist, Entschädigung zu leisten für Aufwendungen, die ehrenamtlichen Betreuer im Rahmen ihrer Betreuungstätigkeit hatten, daher müsste sie nach § 11a Abs. 3 SGB II wegen anderer Zweckidentität anrechnungsfrei sein, da sie nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes dient.
b. Vorliegend handelt es sich bei Hartz IV –Empfängern faktisch um Rückerstattung von aus der Regelleistung vorgeleisteten Beträgen, diese haben immer anrechnungsfrei zu bleiben (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II und in Anlehnung an § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII.
c. In steuerrechtlicher Hinsicht hat der BFH bereits 2012 entschieden, dass die Pauschalzahlung angesichts ihrer niedrigen Höhe (steuerrechtlich) keine versteckte Vergütung darstellt: https://dejure.org/2012,40309, auch daher hätte das BSG eine Abgrenzung zu den Einkünften aus Arbeit (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II) treffen können und klarstellen können, dass diese zur Gänze anrechnungsfrei zu stellen sind.
d. Im SGB XII sind diese als Jahreseinkünfte zu berechnen (§ 82 Abs. 3 SGB XII iVm §§ 4 Abs. 2 und 8 der VO zu § 82 SGB XII), hier liegt ein deutlicher Verstoß gegen die Gleichbehandlung zweier sehr ähnlicher und vergleichbarer Rechtssysteme vor.
Das BSG hätte genügend Möglichkeit gehabt, in seinem Urteil eine Auslegung von Sinn und Zweck der Vorschrift vorzunehmen und sich nicht am Wortlaut lang zu hangeln. Mit dem Verweis auf eine gesetzgeberische Änderung macht es sich das BSG recht einfach. Es ist daher meiner Auffassung nach nötig, diese Diskussion juristisch, genauso wie politisch zu führen. Mit dieser fatalen Entscheidung schafft das BSG keinen Anreiz ehrenamtlich Betreuungen durchzuführen.
Hier das BSG dazu: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14682
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2239/
D.h. im Zuflussmonat werden 200 EUR anrechnungsfrei gestellt (wenn daneben kein Arbeitseinkommen erzielt wird), der Rest wird bedarfsmindernd als Einkommen angerechnet.
Dieses Urteil ist inhaltlich und systematisch nicht nachvollziehbar und die Begründung, die das BSG abgibt, kann ich nicht teilen. Dies aus folgenden Gründen:
a. Dass die „Aufwandsentschädigung“ überhaupt angerechnet wird, ist schon nicht nachvollziehbar. Sinn und Zweck der Aufwandsentschädigung ist, Entschädigung zu leisten für Aufwendungen, die ehrenamtlichen Betreuer im Rahmen ihrer Betreuungstätigkeit hatten, daher müsste sie nach § 11a Abs. 3 SGB II wegen anderer Zweckidentität anrechnungsfrei sein, da sie nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes dient.
b. Vorliegend handelt es sich bei Hartz IV –Empfängern faktisch um Rückerstattung von aus der Regelleistung vorgeleisteten Beträgen, diese haben immer anrechnungsfrei zu bleiben (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II und in Anlehnung an § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII.
c. In steuerrechtlicher Hinsicht hat der BFH bereits 2012 entschieden, dass die Pauschalzahlung angesichts ihrer niedrigen Höhe (steuerrechtlich) keine versteckte Vergütung darstellt: https://dejure.org/2012,40309, auch daher hätte das BSG eine Abgrenzung zu den Einkünften aus Arbeit (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II) treffen können und klarstellen können, dass diese zur Gänze anrechnungsfrei zu stellen sind.
d. Im SGB XII sind diese als Jahreseinkünfte zu berechnen (§ 82 Abs. 3 SGB XII iVm §§ 4 Abs. 2 und 8 der VO zu § 82 SGB XII), hier liegt ein deutlicher Verstoß gegen die Gleichbehandlung zweier sehr ähnlicher und vergleichbarer Rechtssysteme vor.
Das BSG hätte genügend Möglichkeit gehabt, in seinem Urteil eine Auslegung von Sinn und Zweck der Vorschrift vorzunehmen und sich nicht am Wortlaut lang zu hangeln. Mit dem Verweis auf eine gesetzgeberische Änderung macht es sich das BSG recht einfach. Es ist daher meiner Auffassung nach nötig, diese Diskussion juristisch, genauso wie politisch zu führen. Mit dieser fatalen Entscheidung schafft das BSG keinen Anreiz ehrenamtlich Betreuungen durchzuführen.
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