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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 11 Apr 2017 - 11:09

In einem begrüßenswertem Papier positioniert sich der Arbeitskreis Kritische Soziale Arbeit gegen die Erpressungsversuche des Bayrischen Sozialministeriums. Dieses droht allen in der Asylsozialberatung tätigen Organisationen mit dem Entzug der finanziellen Förderung gedroht, wenn sie weiterhin Geflüchtete umfassend über ihnen zustehende demokratische Rechte beraten.
Das ist ein Skandal erster Güte und absolut nicht Vertretbar und offen rechtswidrig, denn nach § 17 Abs. 3 S. 2 SGB I haben Leistungsträger, damit auch die übergeordneten Stellen „mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen zusammen zu arbeiten“, dafür Sorge zu tragen das sich „ ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen“ und dabei haben sie  „dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten“.
Ich halte diese Aktion des Arbeitskreises für sehr wichtig und möchte wirklich alle LeserInnen dieses Newsletters dazu auffordernm sich an der Unterschriftenaktion zu beteiligen!

Hier geht es zum Infoblatt und der Unterschriftenliste: http://harald-thome.de/fa/redakteur/Proteste/AKSAbschiebehelferPositionspapier2.pdf
Quelle:        http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2172/
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