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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Unterhaltsvorschuss Änderungen ab 2017

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Unterhaltsvorschuss Änderungen ab 2017 Empty Unterhaltsvorschuss Änderungen ab 2017

Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Nov 2016 - 15:00

Zum 1.1.2017 soll das UVG grundlegend geändert werden. Es soll die derzeitige Höchstbezugsdauer des Unterhaltsvorschusses von 72 Monaten entfristet und das Höchstbezugsalter des Kindes von zwölf auf 18 Jahre angehoben werden. Zusätzlich sollen die Beträge marginal angehoben werden und zwar um 7 und 9 EUR
Für das Jahr 2017 wird es eine Anhebung des Mindestunterhalts und damit auch des Unterhaltsvorschusses wie folgt geben:
-        Kinder im Alter von 0-5 Jahren 152 €
-        Kinder im Alter von 6-18 Jahren 203 €
Siehe dazu:  https://www.bundestag.de/presse/hib/201610/-/476262
Allerdings versucht der Städtetag quer zu schießen:

http://www.dstgb.de/dstgb/Homepage/Aktuelles/2016/%22Kommunen%20k%C3%B6nnen%20geplante%20%C3%84nderungen%20beim%20Unterhaltsvorschuss%20so%20kurzfristig%20nicht%20umsetzen%22/



http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2100/

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