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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Unterlassungserklärung zur Erhebung von Daten

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Unterlassungserklärung zur Erhebung von Daten Empty Unterlassungserklärung zur Erhebung von Daten

Beitrag von Willi Schartema Di 3 Jul 2012 - 0:18



Unterlassungserklärung zur Erhebung und Verbreitung zusätzlicher personenbezogener Sozialdaten


den 24.10.2011
JobCenter Datenschutzbeauftragter
Geschäftsführung

Unterlassungserklärung zur Erhebung und Verbreitung
zusätzlicher personenbezogener Sozialdaten

In Bezug auf die bestehende Rechtslage §34 nach Datenschutzgesetz der
Bundesrepublik Deutschland BDSG, widerspricht ------------------------- gegenüber Ihnen
und zukünftigen Vermittlern des Jobcenters -------------------- jeder über §67a SGBX
hinausgehenden Erhebung seiner personenbezogenen Sozialdaten. Insbesondere den
Zuweisungen in Gruppenveranstaltungen (sog. Coaching) zum Zweck der pauschalen
Datenerfassung, Beurteilung und der Weitergabe meiner Sozialdaten an Dritte,
widerspreche ich mit Verweis auf das bestehende Sozialgeheimnis nach
§28 Abs.4 BDSG.
Die Datenerhebung und Dokumentation meiner Vermittlungsgespräche in Verbis,
liegt in alleiniger Verantwortung des zuständigen Integrationsmanagers. (siehe.Verb. 5.5 )
Durch die wiederholten Zuweisungen Dritter, insbesondere aus dem Jobcenter
-----------------, sehe ich mich gezwungen, der Einsichtnahme in mein Bewerberprofil durch
(mir unbekannte) Personen zu widersprechen. Es ist nicht nachvollziehbar aus welchem
Grund ständig wechselnde Sachbearbeiter, willkürlich Zuweisungen an mich versenden.
Die Befugnis unterliegt allein dem zuständigen Integrationsmanager. Dieser ist auch im
Anschreiben namentlich zu erwähnen.
Des weiteren sind Förderungen als Teil einer tatsächlichen Integrationsstrategie mit
dem Leistungsberechtigten zu vereinbaren. (RD / 2011)
Ich erkläre hiermit, dass meine bereits gespeicherten personenbezogenen Daten,
nicht zu veröffentlichen, nicht zu verbreiten und ohne meine Zustimmung nicht Dritten
zugänglich zu machen sind. Meine Einwilligung zur Speicherung für die nach §67a SGBX
erforderlichen Sozialdaten, erteile ich nur dem zuständigen Integrationsmanager im
JobCenter ---------------. Jede Weitergabe meiner Daten, ohne Zweckmäßigkeit der
Speicherung und ohne Sicherung vor dem Zugriff durch Dritte, ist zu unterlassen. Eine
pauschale Zustimmung zur Einsichtnahme meiner Sozialdaten besteht vorliegend nicht.
Sie sind daher verpflichtet alle zusätzlich gespeicherten und nicht nach §67a SGBX
erforderlichen
Daten (Tel. Vermerke, Beurteilungen, Gesundheitsdaten) unverzüglich zu löschen.
Auf Nachfrage beim Bundesbeauftragten für Datenschutz in Bonn- Ref3, weise ich
darauf hin, dass es in Bezug auf das Schreiben (vom 29.April 2011 - IFK), zur Forderung
genereller Schweigepflicht Entbindungen aller behandelnden Ärzte, nach §62 SGBI keine
Rechtsgrundlage gibt. Eine Schweigepflicht Entbindung fällt ausdrücklich nicht unter die
Mitwirkungspflichten nach §60 SGBI.

mit freundlichen Grüßen Integrationsmanager
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

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Alter : 70
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