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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Mai 2016 - 12:03

Ehrenamtliche Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe

Unfallversicherungsschutz im Rahmen der Wohlfahrtspflege

Von Dr. Konrad Leube


Die Zuwanderung von Flüchtlingen ist Anlass für vielfältige Aktivitäten freiwilliger Helfer in allen Lebensbereichen. Neben den „klassischen" Institutionen der freien Wohlfahrtspflege besteht eine große Zahl von kleineren und kleinsten Gruppen von Bürgern, die sich der Flüchtlingshilfe widmen. Der Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen für die Einbeziehung dieser Aktivitäten in die gesetzliche Unfallversicherung.

VI. Fazit

Die Betreuung der großen Zahl von Flüchtlingen geschieht in erheblichem Umfang als bürgerschaftliches Engagement durch freiwillige Helfer in Verbänden und Bürgerinitiativen. Kommt es dabei zu Arbeitsunfällen, besteht der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung für Personen, die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind
(§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII).

Dieser Versicherungsschutz setzt die Anbindung der Tätigkeit an ein Unternehmen voraus, das über ein Mindestmaß an organisatorischer Verfestigung verfügt. Einzelpersonen und Kleinstgruppen bleiben unversichert. Die Finanzierung dieses Versicherungsschutzes erfolgt derzeit allein durch die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
Nachdem das Engagement zugleich wesentlich öffentlichen Zwecken dient, sollten die Aufwendungen der Berufsgenossenschaft für diese Unfälle durch einen Bundeszuschuss mitfinanziert werden.

Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/

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